Auf einen Blick:
- Mehrwertsteuer, Forderungsausfälle, zahlungsschwache Kunden und Finanzhilfen: All das wird der Fiskus im Jahresabschluss 2020 genauer prüfen.
- Bei der Mehrwertsteuer wird er besonders auf abgerechnete Teilleistungen und Schlussrechnungen im letzten Quartal achten – und auf Abnahmeprotokolle.
- Bei den Finanzhilfen kommt es vor allem darauf an, dass Sie diese richtig verbuchen und nicht aus Versehen unter den Tisch fallen lassen.
Das Jahr 2020 ist vorüber – doch nun steht der Jahresabschluss an. Und damit müssen Sie alle möglichen Besonderheiten der Corona-Krise noch einmal aufarbeiten. Worauf Sie dabei achten sollten, weiß Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll. in Hannover.
4. Förderung richtig bilanzieren
Auch bei den finanziellen Corona-Hilfen müssen Handwerksbetriebe an die korrekte Bilanzierung denken:
- Förderkredite gehören in den Jahresabschluss: „Kredite sind zu bilanzieren, sobald sie ausgezahlt sind“, sagt Stieve. Erfolgt die Kreditzusage im Dezember 2020, die Auszahlung jedoch erst im Januar 2021, so ist der Kredit erst 2021 zu bilanzieren.
- Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu bilanzieren. Ob sie auch steuerpflichtig werden, hänge davon ab, ob das Unternehmen trotz der Krise inklusive Zuschuss einen Gewinn gemacht hat. Dann werde der Zuschuss entsprechend mit besteuert, sagt Stieve.
5. Kurzarbeitergeld im Jahresabschluss
Handwerksbetriebe, die Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, müssen folgende Punkte im Jahresabschluss beachten:
- Für den Arbeitgeber handelt es sich beim Kurzarbeitergeld laut Stieve um wirtschaftlich durchlaufenden Posten, weil sich Aufwand und Ertrag ausgleichen.
- Einzige Ausnahme: „Hat ein Unternehmen für den Dezember Kurzarbeitergeld beantragt und erhält das Geld erst im Januar, dann muss er das Kurzarbeitergeld in 2020 als Forderung bilanzieren“, betont der Steuerberater.
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