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Corona

Was ist beim Corona-Jahresabschluss 2020 zu beachten?

Corona wird sich auch im Jahresabschluss 2020 niederschlagen: 5 Punkte, bei denen der Fiskus garantiert ganz genau hinschaut.

Auf einen Blick:

  • Mehrwertsteuer, Forderungsausfälle, zahlungsschwache Kunden und Finanzhilfen: All das wird der Fiskus im Jahresabschluss 2020 genauer prüfen.
  • Bei der Mehrwertsteuer wird er besonders auf abgerechnete Teilleistungen und Schlussrechnungen im letzten Quartal achten – und auf Abnahmeprotokolle.
  • Bei den Finanzhilfen kommt es vor allem darauf an, dass Sie diese richtig verbuchen und nicht aus Versehen unter den Tisch fallen lassen.

Das Jahr 2020 ist vorüber – doch nun steht der Jahresabschluss an. Und damit müssen Sie alle möglichen Besonderheiten der Corona-Krise noch einmal aufarbeiten. Worauf Sie dabei achten sollten, weiß Steuerberater Peter Stieve von der Kanzlei Gensch, Korth & Coll. in Hannover.

1. Mehrwertsteuersenkung und -erhöhung 2020

Der wichtigste Punkt ist für Stieve die Mehrwertsteuersenkung in 2020 und deren Erhöhung ab 2021. „Beim Jahresabschluss sollten die Betriebe genau hinschauen, ob die Rechnungen im letzten Quartal korrekt gestellt wurden und die Umsatzsteuer richtig abgebildet wurde“, betont Stieve.

Die Betriebsprüfer werden nach Stieves Einschätzung vor allem die Bau- und Ausbaugewerke im Blick haben. „Viele Kunden haben im Dezember gedrängelt, dass Handwerker ihre Arbeiten noch bis zum Jahresende abschließen – oder notfalls schon vorab Rechnungen schreiben“, berichtet der Steuerberater. Denn bei Abschluss von Arbeiten oder auch Teilleistungen in 2020 wurden nur 16 Prozent Mehrwertsteuer fällig, ab Anfang 2021 dann wieder 19 Prozent. Die Betriebsprüfer würden sich zwei Bereiche genau anschauen:

  • Teilleistungen in 2020: Auch wenn eine Leistung erst 2021 fertig wird, kann ein Handwerker Teilleistungen in 2020 mit 16 Prozent abrechnen, falls das vertraglich so vereinbart wurde, es sich um abgrenzbare Teilleistungen handelte und deren Abnahme in 2020 erfolgte. „Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, rechnet das Finanzamt mit 19 Prozent – und die Mehrkosten bleiben am Handwerker hängen“, betont Stieve.
  • Schlussrechnungen in 2020: Auch bei Schlussrechnungen werde das Finanzamt genau hinschauen. „Das Entscheidende ist dabei, dass die Abnahme in 2020 erfolgt ist, am besten schriftlich.“

Also werden sich Betriebsprüfer Verträge über Teilleistungen und Abnahmeprotokolle ganz genau anschauen.

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2. Forderungsausfälle in 2020

Die Zahlungsmoral ist 2020 zwar gestiegen und die Zahl der Insolvenzen zurückgegangen. Doch dort, wo Unternehmen durch die Insolvenz eines Kunden auf offenen Rechnungen sitzen geblieben sind, war der Schaden durch Forderungsausfälle deutlich größer als im Vorjahr, berichtet Creditreform.

Was ist dabei im Jahresabschluss zu beachten?

  • „Erwartet der Betrieb einen Forderungsausfall, muss er für diese Forderung eine Einzelwertberichtigung buchen“, erklärt Peter Stieve.
  • Stehe ein vollständiger oder teilweiser Forderungsausfall schon fest, könne der Betrieb die Forderung in dieser Höhe direkt abschreiben.
  • Die Umsatzsteuer könne er ebenfalls erst dann korrigieren, wenn es tatsächlich zum Ausfall kommt.

3. Außerplanmäßige Abschreibungen 2020

Ist ein Kunde in eine wirtschaftliche Schieflage geraten und hat einen Auftrag storniert, obwohl Sie schon Geld und Arbeitszeit investiert hatten? Dann können Sie eine außerplanmäßige Abschreibung auf diese „unfertigen Leistungen“ vornehmen, berichtet der Steuerberater.

Das sei auch möglich, wenn Sie sich noch nicht völlig sicher sind, ob sich der Kunden noch einmal erholen wird. „Das muss man kritisch betrachten“, sagt Stieve. „Wenn ein Verlust droht, muss man das im Jahresabschluss 2020 entsprechend bilanzieren und nicht erst, wenn die Rechnung endgültig geplatzt ist.“

Auch eine dauerhafte Wertminderung im Umlaufvermögen können Handwerksbetriebe außerplanmäßig abschreiben. „Kann zum Beispiel ein Bäcker oder Fleischer Corona-bedingt Rohstoffe vor Ablauf des Verfallsdatums nicht verbrauchen, dann wäre das ein Grund für so eine Abschreibung“, so Stieve.

4. Förderung richtig bilanzieren

Auch bei den finanziellen Corona-Hilfen müssen Handwerksbetriebe an die korrekte Bilanzierung denken:

  • Förderkredite gehören in den Jahresabschluss: „Kredite sind zu bilanzieren, sobald sie ausgezahlt sind“, sagt Stieve. Erfolgt die Kreditzusage im Dezember 2020, die Auszahlung jedoch erst im Januar 2021, so ist der Kredit erst 2021 zu bilanzieren.
  • Zuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu bilanzieren. Ob sie auch steuerpflichtig werden, hänge davon ab, ob das Unternehmen trotz der Krise inklusive Zuschuss einen Gewinn gemacht hat. Dann werde der Zuschuss entsprechend mit besteuert, sagt Stieve.

5. Kurzarbeitergeld im Jahresabschluss

Handwerksbetriebe, die Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen haben, müssen folgende Punkte im Jahresabschluss beachten:

  • Für den Arbeitgeber handelt es sich beim Kurzarbeitergeld laut Stieve um wirtschaftlich durchlaufenden Posten, weil sich Aufwand und Ertrag ausgleichen.
  • Einzige Ausnahme: „Hat ein Unternehmen für den Dezember Kurzarbeitergeld beantragt und erhält das Geld erst im Januar, dann muss er das Kurzarbeitergeld in 2020 als Forderung bilanzieren“, betont der Steuerberater.

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