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Jemand gibt etwas in einen Taschenrechner ein. Neben dem Taschrechner steht symbolisch ein großes, rotes Prozentzeichen.

Inhaltsverzeichnis

5 Antworten

Wie ist die Mehrwertsteuersenkung umzusetzen?

Die für den 1. Juli geplante Mehrwertsteuersenkung rückt näher. Hier die Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen im Handwerk zur Umsetzung.

Auf einen Blick:

  • Zur geplanten Mehrwertsteuersenkung ab dem 1. Juli haben unsere Leser viele Fragen zur Umsetzung.
  • Am häufigsten tauchten diese 5 Fragen auf: Welcher Steuersatz gilt bei der Schlussrechnung? Was ist bei Anzahlungen zu beachten? Ab wann darf ich den neuen Steuersatz in Angeboten nutzen? Kann ich bereits unterzeichnete Verträge noch an den neuen Steuersatz anpassen? Was gilt, wenn ein Auftrag erst 2021 abgeschlossen wird?
  • Hier gibt es die Antworten.

Am 1. Juli sollen die Mehrwertsteuersätze für ein halbes Jahr sinken, von 19 auf 16 beziehungsweise von 7 auf 5 Prozent. Die Zeit wird knapp, was ist zu tun? Hier die wichtigsten Antworten auf die Fragen unserer Leser.

Das halten Handwerker von der Mehrwertsteuersenkung

Die Regierung will durch Mehrwertsteuersenkungen in der zweiten Jahreshälfte die Wirtschaft ankurbeln. handwerk.com-Leser sehen das Vorhaben kritisch.
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1. Schlussrechnung: Welcher Steuersatz gilt?

Stefanie Gräfenstein von der Dachdeckerei Gräfenstein im pfälzischen Frankenthal will wissen, welcher Steuersatz für die Schlussrechnung gilt. Aufschluss gibt ein Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Mehrwertsteuersenkung: Es komme darauf an, wann eine Leistung erbracht wurde. „Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden.“

Laut ZDH gilt eine Leistung als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet beziehungsweise erbracht wurde. Wann eine Leistung als erbracht gilt, hänge vom Leistungszeitpunkt ab.

  • Lieferungen: Leistungszeitpunkt ist der Tag, an dem die Beförderung beginnt.
  • Werklieferungen: Leistungszeitpunkt ist der Tag der Abnahme.
  • Sonstige Leistungen: Leistungszeitpunkt ist der Tag, an dem die Arbeit beendet beziehungsweise bis die Leistung vollständig abgeschlossen wird.

Dies gilt laut ZDH auch für Teilleistungen – etwa bei Bauleistungen, die in Teilen abgenommen werden, oder bei Dauerverträgen wie Miet-, Wartungs- und Reinigungsverträgen.

Keine Rolle für die Wahl des richtigen Steuersatzes spielt dem Merkblatt zufolge:

  • wann die Rechnung gestellt wird,
  • ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
  • wer die Umsatzsteuer schuldet,
  • in welchem Turnus Unternehmer die Umsatzsteuer beim Finanzamt einreichen und
  • wann der Kunde die Rechnung zahlt.

2. Welcher Steuersatz gilt bei Anzahlungen: 19 oder 16 Prozent?

Petra Reupke vom SHK-Betrieb Frank Reupke fragt sich, wie bei einem begonnen Auftrag mit vor dem 1. Juli geleisteten Abschlagszahlungen umzugehen ist, wenn das Bauprojekt in der zweiten Jahreshälfte 2020 fertiggestellt wird. Eine Antwort liefert das Merkblatt des ZDH:

Die Anzahlungen vor dem 1. Juli muss der Auftragnehmer mit 19 Prozent versteuern.

Da der Leistungszeitpunkt in den Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung fällt, darf er den Gesamtbetrag nur mit 16 Prozent versteuern.

Folglich muss der Auftragnehmer den Umsatzsteueranteil in der Schlussrechnung korrigieren und ebenso die Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Das macht der ZDH an einem Beispiel deutlich:

  • Es geht um einen Auftrag, der im Oktober 2020 fertig wird, mit einem Entgelt von netto 150.000 Euro zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer (24.000 Euro).
  • Drei Anzahlungen über jeweils 30.000 Euro: im Januar und April 2020 zu 19 Prozent (2x 5.700 Euro) und im Juli zu 16 Prozent (4.800 Euro). Macht zusammen 90.000 Euro plus 16.200 Euro Umsatzsteuer.
  • In der Schlussrechnung werden noch 60.000 Euro fällig (150.000 – 90.000) und 7.800 Euro Umsatzsteuer (24.000 – 16.200).
  • In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober ist der Umsatz mit 60.000 Euro zu 16 Prozent anzugeben (9.600 Euro). Zugleich sind die Zahlungen für Januar und April zu berichtigen (- 1.800 Euro = 60.000 x -3 Prozent), so dass die Zahllast hier ebenfalls bei 7.800 Euro liegt.

3. Angebot vor dem 1. Juli: Wie ist die Umsatzsteuer anzugeben?

Zudem berichtet Petra Reupke, dass sich Kunden des Handwerksbetriebs im niedersächsischen Garbsen bereits Angebote mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent wünschen. Wie ist damit umzugehen? Das ist laut ZDH nicht nur möglich, sondern sogar zu empfehlen: Wenn vor dem 1. Juli Angebote abgeben oder Verträge abgeschlossen werden, die in der zweiten Jahreshälfte 2020 erbracht werden, solle schon jetzt an die Umsatzsteuersenkung gedacht werden.

4. Kann ich schon unterzeichnete Verträge noch an den neuen Steuersatz anpassen?

Ein anderer Handwerker will wissen, ob er Verträge über Leistungen in der zweiten Jahreshälfte noch ändern kann.

Der ZDH empfiehlt eine Überprüfung der Verträge. Denn wenn der Vertrag als Rechnung gilt, werde eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer vom Unternehmer geschuldet. Der gewerbliche Kunde kann aber nur Vorsteuer in Höhe von 16 Prozent geltend machen. „Beide Seiten müssen in diesem Fall ein Interesse daran haben, dass der Vertrag korrigiert wird“, sagt Simone Schlewitz, Referatsleiterin Umsatzsteuer beim ZDH.

5. Angebot 2020 und Fertigstellung 2021: Was gilt steuerlich?

Leserin Stefanie Gräfenstein fragt sich, was steuerlich gilt, wenn sie nach dem 1. Juli 2020 ein Angebot mit einem Mehrwertsteuersatz mit 16 Prozent erstellt und das Bauprojekt doch erst 2021 fertiggestellt werden kann? Dazu sagt Simone Schlewitz vom ZDH: „Es gilt immer der Steuersatz, der zum Leistungszeitpunkt gültig ist.“ 2021 sollen das laut Plänen der Bundesregierung wieder 19 Prozent sein.

Wenn Kunden 2020 unbedingt vom reduzierten Steuersatz von 16 Prozent profitieren wollen, können Betriebe laut ZDH mit Kunden Teilleistungen vereinbaren, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember abgenommen werden. Möglich sei das zum Beispiel bei wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen einer Bauleistung, wenn dabei jeweils eine gesonderte Abnahme und Abrechnung erfolgt.

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