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25 Prozent Nachtarbeitszuschlag angemessen

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf 25 Prozent Gehaltszuschlag für geleistete Nachtarbeit. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit den Klagen von 40 Mitarbeitern eines Automobil-Zulieferunternehmens statt und verurteilten die Firma, die Streichung des Zuschlages rückgängig zu machen.

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen

Anspruch auf 25 Prozent Gehaltszuschlag für geleistete Nachtarbeit.

Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit den Klagen

von 40 Mitarbeitern eines Automobil-Zulieferunternehmens statt und

verurteilten die Firma, die Streichung des Zuschlages rückgängig zu

machen (Az.: 7 Ca 2000/00).

Die Geschäftsleitung hatte "aus wirtschaftlichen Gründen"

beschlossen, den bisher gewährten Zuschlag für die Arbeit zwischen

22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu streichen. Dagegen wandten sich die

Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz,

die für Nachtarbeit einen "angemessenen Zuschlag" vorsehen. Laut

Urteil hat dieser Zuschlag stets 25 Prozent des Gehalts zu betragen.

Keinesfalls dürfe ein Unternehmen die Gewährung einer besonderen

Zulage ohne Ausspruch von Änderungskündigungen streichen - auch

nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen.

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