Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen
Anspruch auf 25 Prozent Gehaltszuschlag für geleistete Nachtarbeit.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter gaben damit den Klagen
von 40 Mitarbeitern eines Automobil-Zulieferunternehmens statt und
verurteilten die Firma, die Streichung des Zuschlages rückgängig zu
machen (Az.: 7 Ca 2000/00).
Die Geschäftsleitung hatte "aus wirtschaftlichen Gründen"
beschlossen, den bisher gewährten Zuschlag für die Arbeit zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr zu streichen. Dagegen wandten sich die
Arbeitnehmer unter Hinweis auf die Regelungen im Arbeitszeitgesetz,
die für Nachtarbeit einen "angemessenen Zuschlag" vorsehen. Laut
Urteil hat dieser Zuschlag stets 25 Prozent des Gehalts zu betragen.
Keinesfalls dürfe ein Unternehmen die Gewährung einer besonderen
Zulage ohne Ausspruch von Änderungskündigungen streichen - auch
nicht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen.