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Büroarbeit daheim richtig absetzen

5 Steuertipps für Ihr Arbeitszimmer

Büroarbeit zu Hause erledigen? Beim häuslichen Arbeitszimmer macht das Finanzamt regelmäßig Stress. So sparen Sie dennoch ganz legal Steuern.

Beruf und Privatleben lassen sich für Unternehmer nicht immer sauber trennen. Wer alle Büroarbeiten strikt im Betrieb erledigt, bekommt seine Familie sonst vielleicht überhaupt nicht mehr zu Gesicht. Da hat ein häusliches Arbeitszimmer daheim durchaus seine Vorteile.

Einziger Nachteil: Das Finanzamt macht regelmäßig Stress, wenn ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung auftaucht.

Doch es gibt durchaus Möglichkeiten, die Kosten komplett - oder doch zumindest einen großen Teil - von der Steuer abzusetzen.

Wer darf sein Arbeitszimmer komplett absetzen?
Diese Möglichkeit haben selbstständige Handwerker in der Regel nicht. Dafür gebe es sehr enge Grenzen, berichtet Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich: Es komme auf den "Mittelpunkt der betrieblichen Betätigung" an - der sei in der Regel nicht die Büroarbeit, sondern das eigentliche Handwerk.

Doch einen Trick gibt es, wie Sie dieses Problem umgehen und doch noch die kompletten Kosten absetzen können. Wie das funktioniert, lesen Sie auf der nächsten Seite!

Tipp 1: Das steueroptimierte Büro!

Eine Möglichkeit gebe es allerdings, die kompletten Kosten abzusetzen, berichtet Steuerrechtler Jens Hanspach: Sie können als Unternehmer auch einen Raum in Ihrer Wohnimmobilie mieten.

Voraussetzungen:

  • Vermieter: Ihr Ehepartner ist alleiniger Eigentümer oder Mieter des Hauses oder Wohnung, in der Ihr Unternehmen ein Zimmer anmietet. Sonst handele es sich um "einen klassischen Fall von Gestaltungsmissbrauch", warnt Hanspach.
  • Wohnungsgröße: Als unglaubwürdig würde das Finanzamt dieses Modell auch bewerten, wenn es sich um eine "kleine Wohnung" handelt. Daher müsse erkennbar sein, dass der Raum für den Wohnbereich nicht notwendig ist - also sonst leer stehen würde.
  • Zugang: Damit der Fiskus dieses Modell anerkennt, muss der Raum frei vom Treppenhaus oder Flur zugänglich sein - theoretisch auch für Mitarbeiter. Er muss abschließbar sein, ohne dass dadurch der Zugang zu anderen Räumen behindert wird.
  • Versorgung: Zudem sollten Anschlüsse für Telefon, Strom usw. vorhanden sein.

Auswirkungen:
  • Wie der Betrieb den angemieteten Raum dann nutzt - etwa als Büro - spiele keine Rolle mehr, sagt Hanspach.
  • Die Miete lasse sich nun komplett als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen, ebenso die Büro-Ausstattung.
  • Die Mieteinnahmen müssen nun zwar als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" versteuert werden, gleichzeitig lassen sich aber Betriebsausgaben geltend machen, etwa die anteiligen Kosten für Miete oder Immobilienfinanzierung , oder auch die Einrichtung des Raums.

Alternativen zum Steuersparmodell

Das Steuersparmodell kommt für Sie nicht infrage, weil Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen? Dann haben Sie noch zwei Möglichkeiten, die Kosten von der Steuer abzusetzen:



Tipp 2: Kein Büro im Betrieb? Arbeitszimmer bis maximal 1250 Euro jährlich absetzen

Wenn das "Steuersparmodell Büro daheim" für Sie nicht infrage kommt, Sie aber dennoch ein Arbeitszimmer absetzen wollen, stellt das Finanzamt eine entscheidende Frage:

"Haben Sie im Betrieb für die Büroarbeiten einen Arbeitsplatz?"

Wenn ja, dann habe das Heimbüro in der Steuererklärung nichts zu suchen, betont Jens Hanspach, Fachanwalt für Steuerrecht.

Das Büro im Betrieb ist zu klein, zu dunkel, zu laut ... ? Für die Finanzbeamten sind das alles keine Argumente. Arbeitsplatz ist Arbeitsplatz.

Maximal 1250 Euro pro Jahr für häusliches Arbeitszimmer
Steht für die Büroarbeiten jedoch kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung, dann können selbstständige Handwerker maximal 1250 Euro an Miete, Nebenkosten und Ausstattungen pro Jahr als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. "Das ist aber kein Pauschalbetrag, die Kosten müssen nachgewiesen werden", betont Hanspach.

Welche Kosten lassen sich absetzen?
Absetzbar sind im Rahmen des Höchstbetrags von 1250 Euro:

  • Miete
  • Wasser- und Energiekosten
  • Reinigungskosten
  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Ausstattung des Büros wie zum Beispiel Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Gardinen, Lampen,
  • Gebäudeabschreibungen

Tipp 3: Und was ist mit der Arbeitsecke im Wohnzimmer?

Privates hatte im Arbeitszimmer bisher nichts zu suchen. Ein gemischt genutztes Büro akzeptierte der Fiskus bislang nicht. Auch nicht die anteiligen Kosten für ein Büro in der Ecke des Wohn- oder Schlafzimmers.



Das könnte sich nun ändern: Das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 4126/09) hat eine solche Arbeitsecke als steuerlich absetzbar anerkannt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig - der Bundesfinanzhof muss darüber nun endgültig entscheiden (X

R 32/11)

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Tipp 4: Auch ohne anerkanntes Arbeitszimmer: Laufende Ausgaben absetzen

Auch ohne anerkanntes häusliches Arbeitszimmer oder Steuersparmodelle lässt sich zumindest ein Teil der Kosten der Heimarbeit absetzen:

  • Telefon/Internet: Pauschal akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent der Kosten für den privaten Telefon- und Internetanschluss.
  • PC: Ebenso lässt sich der private PC absetzen, wenn Sie ihn teilweise für den Betrieb nutzen.
  • Möbel: Auch Einrichtungsgegenstände wie Regale oder ein Schreibtisch lassen sich absetzen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden. Dazu müssten sie steuerlich aktiviert werden und sind dann zwingend dem Betrieb zuzurechnen.

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Tipp 5: Wie viel darf das häusliche Arbeitszimmer kosten?

Steuerlich liegen die Grenzen beim jährlichen Höchstbetrag. Die Angemessenheit der Raumgröße oder der Einrichtungskosten betrachtet die Finanzverwaltung aufgrund der Deckelung durch den Höchstbetrag in der Regel großzügig. "Daher spielt es in der täglichen Praxis kaum eine Rolle, es sei denn, die Finanzverwaltung hat ein Interesse, das gesamte Arbeitszimmer nicht anzuerkennen, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien."

"Aufpassen muss man nur, wenn man teure Einrichtungsgegenstände anschafft und die dann später ins Privatvermögen übernimmt", sagt der Rechtsanwalt. Diese Privatentnahme müsse dann steuerlich berücksichtigt werden, sonst handele es sich um Steuerhinterziehung.

Ein Sofa lasse sich hingegen als Einrichtungsgegenstand begründen - als Sitzgelegenheit, wenn der Unternehmer in dem Raum auch Kunden empfängt. "Aber das muss der Unternehmer bei einer Betriebsprüfung dann auch nachweisen können!"

(jw)

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