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Mitarbeitende Familienmitglieder

7 Praxisfälle: Wer bekommt Mindestlohn?

Wann haben mitarbeitende Familienmitglieder Anspruch auf Mindestlohn, wann nicht? Diese 7 Beispiele zeigen, was in der Praxis gilt.

Auch für Familienmitglieder gilt der Mindestlohn ab 2015, also 8,50 Euro – oder auch mehr. Die Grundregeln und Ausnahmen finden Sie hier. Doch was bedeutet das ganz praktisch? Das erklärt Ute Schwiegershausen, Geschäftsführerin der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen (UHN), anhand der folgenden Beispiele.

Fall 1: Die Unternehmerfrau alleine im Büro
Die Unternehmerfrau kümmert sich alleine um alle Büroarbeiten. Wenn sie Arbeitnehmerin im Sinne des Gesetzes ist, hat sie Anspruch auf Mindestlohn. Gilt sie als Mitunternehmerin, dann nicht. Das kann nur die Statusfeststellung abschließend klären.

Fall 2: Sohn (22, ungelernt) hilft während der Semesterferien auf dem Bau
Auch hier ist der Status als Arbeitnehmer zu prüfen. Arbeitnehmer hätte Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahme: Ist die Tätigkeit zugleich ein Pflichtpraktikum während des Studiums, würde in den ersten 3 Monaten kein Mindestlohn fällig.

Fall 3: Tochter (17) jobbt während der Schulferien im Betrieb
Als Jugendliche unter 18 und ohne abgeschlossene Berufsausbildung hat sie keinen Anspruch auf Mindestlohn.

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in Notfällen? Noch mehr Fälle aus der Praxis!

Fall 4: Tochter,  kaufmännische Angestellte, kümmert sich nebenberuflich um das Inkasso des Betriebs
Die Tochter hat eine abgeschlossene Berufsausbildung, einen Hauptberuf bei einem anderen Arbeitgeber und ist nicht am Unternehmen beteiligt, auch nicht per Bürgschaft oder Kredit. Also handelt es sich um eine Nebentätigkeit. Sie gilt als Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn. Zu beachten ist die „angemessene, ortsübliche“ Vergütung. 8,50 Euro werden für diese Tätigkeit kaum angemessen sein.

Fall 5: Der Vater (Meister) hat den Betrieb übergeben, arbeitet mal mehr mal weniger mit
Hier sind verschiedene Fragen zu klären: Ist er noch Mitunternehmer oder nur Arbeitnehmer? Als Arbeitnehmer hängt der Mindestlohn von seiner Tätigkeit ab. Arbeitet er als Meister, stünde ihm ein Meisterlohn zu. Gibt es einen anderen Meister bzw. eine Ausnahmegenehmigung, müsste die Vergütung mindestens der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen.

Fall 6: Die Mutter (70) hilft in Notfällen im Verkauf aus
Falls es sich wirklich um Ausnahmen in Notfällen handelt, könne man sich für einen begrenzten Zeitraum gegenseitig unterstützen, auch ohne Bezahlung. In diesem Fall werde also kein Mindestlohn fällig, berichtet Schwiegershausen. Sobald die Aushilfstätigkeit jedoch eine gewisse Regelmäßigkeit erreicht, könnte sie als Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Mindestlohn gelten.

Fall 7: Der Sohn wird im Betrieb ausgebildet
Wenn es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, spielen Alter und Status keine Rolle. Als Auszubildender hat er keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Stattdessen ist die tarifliche oder ortsübliche Ausbildungsvergütung zu zahlen.

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(jw)

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