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Urteil

Ab wann gilt der Kündigungsschutz für Schwangere?

Darf ein Arbeitgeber einer schwangeren Frau kündigen, bevor sie ihre Arbeitsstelle angetreten hat? Darüber musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Schwangere genießen besonderen Kündigungsschutz, zum Beispiel in der Probezeit. Aber was gilt, wenn sie eine neue Stelle noch gar nicht angetreten hat? Diese Frage musste jetzt das Bundesarbeitsgericht klären.

Der Fall: In einem Betrieb mit weniger als zehn festen Mitarbeitern sollte eine Frau zum 1. Februar 2018 eine unbefristete Stelle antreten. Im Januar informiert die Frau ihren zukünftigen Arbeitgeber darüber, dass sie schwanger und ihr wegen einer Vorerkrankung ein sofortiges Beschäftigungsverbot attestiert worden sei. Daraufhin wurde ihr gekündigt, die Schwangere klagte.

Das Urteil: Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Sichtweise der Klägerin an. Laut §17 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist die Kündigung während einer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber

  • zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist
  • oder sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt worden ist.

Dieses Kündigungsverbot gelte auch vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme, urteilten die Richter. Sie räumten zwar ein, dass das Gesetz in diesem Punkt nicht eindeutig sei. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des MuSchG entstehe aber bereits bei Vertragsabschluss. Zudem wolle der Gesetzgeber grundsätzlich Schwangere vor Benachteiligungen schützen. So solle das Kündigungsverbot die Frauen von wirtschaftlichen Existenzängsten entlasten. Das sei aber nur gewährleistet, wenn der Kündigungsschutz auch schon vor Beginn der Tätigkeit greife.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020, 2 AZR 498/19

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