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Keine volle Anerkennung

Abfindung kommt teurer als erwartet

Ehepaare, die sich bei einer Scheidung für eine einmalige Abfindung statt für laufenden Unterhalt entscheiden, sind steuerlich im Nachteil. Der Fiskus erkennt den Einmalbetrag nicht voll an.

Wer Unterhalt steuerlich anrechnen lassen will, muss dabei eine Obergrenze beachten. Diese Obergrenze gelte allerdings immer nur für ein Jahr, heißt es in einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Folglich könne von einer Abfindung nur ein geringer Teil ein einziges Mal geltend gemacht werden.

Geklagt hatte ein Mann, der seiner Frau 750.000 Euro Abfindung gezahlt hatte. Als er die gesamte Summe als außergewöhnliche Belastung absetzen wollte, stoppte ihn das Finanzamt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung, da die Abfindung lediglich dem Unterhaltsbedarf der Frau diene. Unbegrenzt abzugsfähig sei jedoch nur "ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf", urteilten die Richter.

Bei regelmäßigen Unterhaltszahlungen sieht die Sache anders aus: Beim sogenannten Realsplitting kann der unterhaltspflichtige Partner bis zu 13 805 Euro im Jahr absetzen. Allerdings muss der Unterhaltsempfänger dem zustimmen und seinen Unterhalt in gleicher Höhe versteuern. Stimmt er nicht zu, dann lassen sich noch bis zu 7 680 Euro im Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen - wobei die Höchstgrenze von anderen Einkünften des Empfängers gemindert wird.

Bundesfinanzhof: Urteil vom 19. Juni 2008, Az. III R 57/05

(jw)

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