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Personal

Abfindung statt Weiterbeschäftigung

Wenn ein Chef einem Mitarbeiter sozialwidrig kündigt, muss er möglicherweise eine Abfindung zahlen - jedenfalls dann, wenn die Weiterbeschäftigung dem Mitarbeiter nicht zugemutet werden kann.

Eine Auflösung des Arbeitsvertrags und die Zahlung einer Abfindung können Folgen einer sozialwidrigen Kündigung sein. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschieden.

In dem Fall hatte ein Arbeitgeber einer Mitarbeiterin verantwortungsloses Verhalten vorgeworfen. Vor Gericht erwies sich die Behauptung jedoch als haltlos. Sozialwidrig sei die Kündigung zudem, weil der Chef die langjährige Mitarbeiterin nicht zunächst abgemahnt habe, stellten die Richter klar. Mit ihrer Kündigungsschutzklage wollte die Mitarbeiterin die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und eine Abfindung erreichen.

Damit hatte sie Erfolg: Der unwahre Vorwurf des Arbeitgebers mache es wahrscheinlich, dass der Arbeitgeber sich in anderen Fällen ähnlich verhalte werde, argumentierten die Richter. Der Frau könne deshalb nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Im Pflegebereich, in dem die Frau tätig sei, wiege der Vorwurf der Verantwortungslosigkeit zudem besonders schwer.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 15. September 2009, Az. 9 Sa 199/09

(bw)

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