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nach Abmahnung

Abfindung trotz Eigenkündigung

Wenn Mitarbeiter von sich aus kündigen, können Arbeitgeber trotzdem zur Zahlung von Abfindungen verpflichtet sein.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz muss ein Arbeitgeber jedenfalls dann eine Abfindung leisten, wenn er sich nicht an den Arbeitsvertrag hält und einer seiner Mitarbeiter ihn zuvor zu Recht abgemahnt hat.

Im verhandelten Fall war der Arbeitgeber wiederholt mit der Gehaltszahlung in Rückstand geraten. Die betroffene Mitarbeiterin forderte die pünktliche Zahlung ihres Arbeitslohns per Abmahnung ein. Für den Fall einer erneuten Verzögerung drohte sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Kurz nach der Abmahnung überwies der Chef das Gehalt erneut verspätet. Die prompte Reaktion der Angestellten: die fristlose Kündigung. Die Mitarbeiterin stellte sich auf den Standpunkt, der Arbeitgeber müsse ihr das Gehalt auszahlen, das ihr bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugestanden hätte. Zudem verlangte sie eine Entschädigung.

Die Richter gaben der Mitarbeiterin recht. Ihre Begründung: Der Arbeitgeber habe die fristlose Eigenkündigung ausgelöst, indem er den Lohn wiederholt zu spät angewiesen habe. Der Mitarbeiterin könne nicht zugemutet werden, weiter in dem Betrieb zu arbeiten. Die Abmahnung hätte den Arbeitgeber ausreichend warnen können, argumentierten die Richter. Bis zum ordentlichen Kündigungstermin stehe der Klägerin ihr Gehalt zu - darüber hinaus habe sie Anspruch auf Schadenersatz in Form einer Abfindung. Denn weil der Chef sich nicht an den Vertrag gehalten habe, habe die Angestellte ihren durch das Kündigungsschutzgesetz abgesicherten Arbeitsplatz aufgeben müssen.

Landesarbeitsgericht Mainz: Urteil vom 21. April 2009, Az. 3 Sa 701/08

(bw)

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