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Steuern

Abfindungen steuerlich optimieren

Zum vereinfachten Kündigungsrecht gehören seit Anfang 2004 auch vereinfachte Vorschriften zum Abfindungsanspruch. Arbeitgeber, die dabei steuerliche Spielräume ausnutzen, können ihren Mitarbeitern die Abfindung schmackhafter machen – und so arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Zum vereinfachten Kündigungsrecht gehören seit Anfang 2004 auch vereinfachte Vorschriften zum Abfindungsanspruch. Arbeitgeber, die dabei steuerliche Spielräume ausnutzen, können ihren Mitarbeitern die Abfindung schmackhafter machen und so arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden.

Für Abfindungen kommen zwei Steuerermäßigungen in Frage: ein Steuerfreibetrag (§ 3 Nr. 9 EStG) und die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelmethode (§ 34 EStG). Welche Kriterien dabei einzuhalten sind, hat aktuell das Bundesfinanzministerium geregelt (BMF, Schreiben v. 24.5.2004, Az: IV A 5 S 2290 20/04).

Keine Vergünstigungen für Freistellung

Um überhaupt von einer Abfindung sprechen zu können, muss die Zahlung für entgehende Einnahmen des Arbeitgebers bezahlt werden. Wird der Mitarbeiter lediglich bis zur endgültigen Entlassung unter Weiterzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt, liegt keine Entschädigungszahlung vor. Die Vergünstigungen entfallen nun.

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Gestaffelte Freibeträge

Der steuerliche Freibetrag ist gestaffelt: 7.200 Euro stehen einem Arbeitnehmer unabhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit zu. 9.000 Euro bekommen Mitarbeiter über 50, wenn sie dem Betrieb mehr als 15 Jahre angehören. 11.000 Euro steigt der Freibetrag, wenn der Mitarbeiter mehr als 20 Jahre im Betrieb war und mindestens 55 Jahre alt ist.

Ermäßigte Besteuerung bei Zusammenballung

Nach Abzug des Freibetrages kann der verbleibende Teil der Abfindung ermäßigt besteuert werden, wenn die Abfindung zu einer Zusammenballung von Einnahmen führt.

Faustregel:

Wird die Zahlung komplett in einem Jahr geleistet, hat der Arbeitnehmer gute Karten, deutlich weniger Steuern zahlen zu müssen. Zur Ermäßigung kommt es auch dann, wenn in einem Jahr der steuerfreie Teil der Abfindung und im nächsten Jahr der steuerpflichtige Teil ausbezahlt wird.

Beispiel:

Herr Maier bekommt im Jahr 2004 für die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 30.000 Euro. Ein Freibetrag steht ihm in Höhe von 9.000 Euro zu. Im Jahr 2004 bekommt Herr Maier 9.000 Euro ausbezahlt, im Jahr 2005 dann die restlichen 21.000 Euro. Obwohl die Abfindung nicht in einem Einmalbetrag geflossen ist, greift die günstige Fünftelmethode.

Sonderrechte vereinbaren

Darf der Arbeitnehmer nach der Entlassung seinen Firmenwagen weiterbenutzen, weiterhin verbilligt wohnen oder bekommt er weiterhin andere Arbeitsgeberleistungen, führen diese monatlichen Zahlungen nicht zwingend zum Verlust der ermäßigten Besteuerung. Entscheidend ist, dass solche Zusatzleistungen im Rahmen der Entlassung vereinbart wurden und dem entlassenen Mitarbeiter nicht auch im Ruhestand zugestanden hätten.

Stolperstein bei ermäßigter Besteuerung

Um von einer Zusammenballung von Einnahmen sprechen zu können, muss die Entschädigung nicht nur in einem Jahr fließen, sondern zudem auch die bis zum Jahresende entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, übersteigen. Ist das nicht der Fall, kippt das Finanzamt die ermäßigte Besteuerung.

Vorsicht bei Sperrzeiten

Einen Stolperstein beim Abschluss von Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlen bildet die Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit. Arbeitnehmer, die sich auf einen Aufhebungsvertrag einlassen, müssen mit einer zwölfwöchigen Sperre der Arbeitslosenbezüge rechnen. Verschärft werden die bestehenden Regeln durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Das BSG (AZ B 11 AL 35/03 R) entschied, dass die Arbeitslosengeld-Sperre auch bei so genannten Abwicklungsverträgen gilt, das heißt, wenn der Arbeitgeber kündigt, um sich später mit dem Arbeitnehmer über eine Abfindung zu einigen.

Weitere Infos:

Recht: Abfindungsanspruch der Arbeitnehmer

Sperrzeit bei Abwicklungsverträgen: Urteil des BSG

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