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Abmahnfalle für Geschäftsbriefe

Abmahnungen machen auch vor Geschäftsbriefen nicht halt. Wer gegen die Kennzeichnungspflichten verstößt, muss mit Post vom Anwalt rechnen. Doch ein Bauunternehmer setzte sich erfolgreich zur Wehr.

Nicht nur für Websites, sondern auch für Geschäftsbriefe gibt es bestimmte Kennzeichnungspflichten. Und in beiden Fällen gilt: Wer dagegen zum Nachteil eines Wettbewerbers verstößt, kann abgemahnt werden. Dass nicht jeder Verstoß gleich zu einem Nachteil führen muss, stellten nun die Richter des Brandenburgisches Oberlandesgericht fest. Ihr Urteil: Ohne Nachteil gibt es keinen Geschädigten und folglich keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung oder damit verbundene Anwaltsgebühren.

Auslöser für den Streit vor dem OLG war der Geschäftsbrief eines Bauunternehmers. Darin hatte er zwar Firmenname, Adresse und Telefonnummer angegeben, jedoch nicht den Vor- und Nachnamen des Unternehmers. Das nahm ein Kunde aus der Baubranche zum Anlass für eine Abmahnung. Die Unterlassungserklärung unterschrieb der Bauunternehmer zwar, weigerte sich jedoch, auch die Abmahngebühr von 859,80 Euro zu bezahlen.

Der Fall landete vor Gericht. Die Richter sahen zwar ebenfalls einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht von Geschäftsbriefen, jedoch keinen Grund für eine Abmahnung. Nach ihrer Einschätzung werde der Wettbewerb dadurch nicht beeinflusst, denn der Bauunternehmer habe keinen Vorteil davon, seinen Namen zu verschweigen. Im Gegenteil: Gerade in der Baubranche #0150 und vor allem bei größeren Bauvorhaben #0150 sei vielmehr damit zu rechnen, dass sich die Beteiligten sehr genau darüber informieren, mit wem sie es zu tun haben. Daher scheine es ausgeschlossen, dass Unternehmen davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt.

Tipp: Sie dürfen eine Abmahnung nicht ignorieren, selbst dann nicht, wenn Sie fest davon ausgehen, dass sie zu Unrecht verschickt wurde. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, dass die Gegenpartei eine gerichtliche Verfügung gegen Sie bewirken kann und auch ihre finanziellen Ansprüche vor Gericht durchsetzt. Da andererseits Unterlassungserklärungen weitreichende Folgen haben können, sollten Sie sie nicht ohne anwaltlichen Rat unterzeichnen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht: Aktenzeichen 6 U 12/97

(jw)

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