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Urteil

Abmahnfalle: Kontaktformular nicht ohne Datenschutz

Ihre Internetseite hat ein Kontaktformular – aber informieren Sie Ihre Nutzer auch über die Verwendung der Daten? Falls nicht, kann das teuer werden.

Wie heikel ein Kontaktformular ohne entsprechende Datenschutzhinweise ist, zeigt ein aktueller Fall: Ein Steuerberater mahnte einen Kollegen ab, der auf seiner Website ein Kontaktformular ohne entsprechende Datenschutzerklärung verwendet. Das Gericht gab dem Kläger recht: Der Betreiber der Website habe sich wettbewerbswidrig verhalten und dürfe folglich abgemahnt werden.

Die Begründung: Der Betreiber einer Internetseite muss jeden Nutzer vor der Nutzung über Art, Umfang, Zweck und Verarbeitung personenbezogener Daten „in allgemein verständlicher Form“ informieren. So schreibt es das Telemediengesetz in § 13 Absatz 1 vor. Das gelte auch für Kontaktformulare.

Aber kann sich ein Nutzer die Art und den Zweck der Datenerhebung bei einem solchen Formular nicht selbst denken? So hatte der beklagte Steuerberater argumentiert. Doch das ließ das Gericht nicht gelten: Das Gesetz fordere ausdrücklich „allgemein verständliche“ Informationen durch den Betreiber.

Fehlt diese Information, dann sei auch die Abmahnung durch einen Wettbewerber zulässig. Denn die Vorschrift des Tele­mediengesetzes dient nach Auffassung des Gerichts nicht nur dem Verbraucherschutz, sondern soll auch die Interessen der Mitbewerber schützen.

Für Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln kommt das Urteil nicht überraschend: „Erstaunlich ist nur, dass es zu einer weiteren gerichtlichen Entscheidung kommen musste.“ Denn die Rechtslage sei „seit Jahren allgemein anerkannt“, sagt der Experte für IT- und Internetrecht. So berufe sich auch das OLG Köln ausdrücklich auf ein ähnliches Urteil des OLG Hamburg aus dem Jahr 2013.

Was bedeutet das in der Praxis?
„In der Datenschutzerklärung sollte der Nutzer deutlich darüber aufgeklärt werden, welche Daten konkret zu welchen Zwecken erhoben werden“, betont der Rechtsanwalt. „Zudem sollte über die Dauer der Speicherung informiert werden.“

Nicht geklärt hat das OLG Köln, wo und wie die Datenschutzerklärung zum Kontaktformular platziert werden muss. Nach ­Solmecke Einschätzung genügt es, die allgemeine Datenschutzerklärung der Website um entsprechende Informationen zum Kontaktformular zu ergänzen. „Allerdings muss diese Datenschutzerklärung dann direkt auf der Seite des Kontaktformulars abrufbar sein, zum Beispiel in Form eines Links.“

OLG Köln: Urteil vom 11. März 2016, Az. 6 U 121/15
OLG Hamburg: Urteil vom 27. Juni 2013, Az. 3 U 26/12

(jw)


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