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Abmahnung wegen fehlender Gewichtsangabe

Wer Versandkosten nach Gewicht staffelt, muss im Webshop für alle Artikel angeben, wie viel sie wiegen. Ein Tabelle mit Eckwerten reicht nicht.

Es klingt simpel, kann im Einzelfall aber tückisch sein. Die Gesetzgeber nimmt Betreiber von Webshops in die Pflicht, neben dem Endpreis auch die Versandkosten aufzulisten. Und wenn die Kosten vom Gewicht der Sendung abhängen, muss für den Kunden ersichtlich sein, wie schwer die einzelnen Artikel sind. So steht es in der Preisangabenverordnung (§ 1 Abs.2 S.2).

Egal, ob Backwaren, Elektroteile, Schuhe oder Schmuck: Wer sich nicht an die Regel hält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Es droht eine Abmahnung.

Kalt erwischt hat es kürzlich eine Online-Händler, der in seinem Shop eine Tabelle mit den Versandkosten nach Gewicht gestaffelt platziert hatte."Viele seiner Angebote enthielten jedoch keine Gewichtsangaben, so dass er es seinen Kunden nicht ermöglichte, die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen", berichtet Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der Münchner IT-Recht-Kanzlei.

Keller stellt klar: "Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen."

So mancher Praktiker fühlt sich von Behörden schikaniert. "Es ist unglaublich, wie viel Tausende und Abertausende Bestimmungen sich die Juristen und Beamten in Berlin, Brüssel und wer weiß wo ausdenken, um die Bürger per Abmahnung abzocken zu können. Jetzt muss ich also alle meine online angebotenen, gebrauchten Bücher holen, wiegen und alle Angebote ergänzen", kommentiert ein Online-Händler die Regelung. Sein Fazit. "Nächstens erhalte ich noch eine Abmahnung, weil ich noch die alte Rechtschreibung einsetze."

Link: www.it-recht-kanzlei.de

(mfi)

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