Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Abmahnung

Achtung, Anfahrtsskizze!

Die Anfahrtsskizze auf seiner Website hat richtig Geld gekostet. Weil der Heizungsbauer Stefan N. (*) die Karte einfach aus einem Stadtplan kopiert hatte, kassierte er eine Abmahnung und zahlte nachträglich 900 Euro Gebühren.

Die Anfahrtsskizze auf seiner Website hat richtig Geld gekostet. Weil der Heizungs-

Von Manfred Fischer

"Mir war schon klar, dass das nicht ganz sauber ist", sagt der Handwerksunternehmer. Dass er aber wegen "fünf mal fünf Zentimeter" abgemahnt wird, hätte er sich nicht träumen lassen. Erst recht nicht die Folgen. Die Anwaltskanzlei, die N. ertappte, forderte ihn nicht nur auf, den Ausschnitt sofort von der Website zu nehmen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie verlangte auch Schadenersatz für ihren Mandanten.

Rund 750 Euro hätte N. dem Kartenhersteller überweisen sollen. Der Schadenersatz entspreche der Lizenzgebühr, die dem Unternehmen entgangen sei, schrieben die Anwälte. Und schlugen ihm eine Alternative vor. Statt 750 Euro zu bezahlen, könne er die digitale Karte bei ihrem Mandanten zu abonnieren. "Ich hab mich für das Abo entschieden, weil ich so 300 Euro weniger nachzahlen musste", berichtet N.

Haken an der Lösung: "Der Vertrag läuft zwei Jahre, es gibt keine Kündigungsmöglichkeit." Und ungeachtet des Abos flatterte dem Handwerker eine saftige Rechnung der Kanzlei ins Haus. Alles in allem berappte er 900 Euro.

Der Heizungsbauer ist kein Einzelfall. Immer mehr Betriebe geraten ins Visier von Stadtplandiensten, meldet der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Grund: Viele der Dienste lassen inzwischen Detekteien im Internet nach Urheberrechtsverletzungen schnüffeln. Wen sie mit einer abgekupferten Karte erwischen, der muss oft sogar noch tiefer in die Tasche greifen als N. Die Schadenersatzforderungen reichen bis etwa 1000 Euro. Hinzu kommen rund 500 Euro Anwaltskosten.

Abfuhr für Abmahn-Advokaten

"Was da als Ausgleich für entgangene Lizenzgebühren gefordert wird, ist viel zu hoch", kritisiert Harald Bex, Rechtsreferent beim Westdeutschen Handwerkskammertag. Es gebe Kartenhersteller, "die haben vergleichbare Ausschnitte für 50 Euro im Programm". Seiner Einschätzung nach wird das "rechtliche Mittel der Abmahnung als lukrative Einnahmequelle missbraucht". Es handle sich offensichtlich um Massenabmahnungen, und die seien unzulässig.

Bex rät davon ab, sich auf alle Forderungen in der Unterlassungserklärung einer solchen Abmahnung einzulassen. Stattdessen sollte man eine "modifizierte Erklärung" zurückschicken. Die Abschnitte, die den Schadenersatz und die Anwaltsgebühren betreffen, empfiehlt er durchzustreichen. Es biete sich auch an, selber einen Text zu formulieren, aus dem nur hervorgeht, dass man die Karte von der Homepage entfernt hat.

Letzteres gelte es, sofort zu tun, sagt Bex. Denn dadurch verringere sich erheblich der Streitwert. Sonst setzten Gerichte den Streitwert meist auf 10.000 bis 15.000 Euro an.

Was die Rechnungen der Abmahn-Advokaten angeht, verweist Bex auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Die Richter hatten die Forderungen eines Anwalts für null und nichtig erklärt. Begründung: Die geschädigte Firma hätte sich einen Musterbrief für ihre Abmahnungen schreiben lassen und alles weitere selber erledigen können. Der Abgemahnte müsse dann nur für Porto und Papier zusätzlich aufkommen.

Egal, von wem die Abmahnung kommt Betroffene sollten die Rechtsberatung der Handwerkskammer oder einen Anwalt einschalten, sagt Bex und betont: "Jedem, der es mit einem Massenabmahner zu tun bekommt, kann ich nur eins raten: Mach was dagegen."

(*) Name der Redaktion bekannt

Weitere Informationen

www.stadtplan-gratis.de

www.abmahnwelle.de

Urheberrecht: Fußangeln im Website-Dschungel

Urheberrecht: Freibrief für Web-Diebe?

Urheberrecht: Web-Dieben droht Schmerzensgeld

Das könnte Ihnen auch gefallen: