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Diskriminierung

Alter ist kein Kündigungsgrund

Ist bei einer Kündigung Altersdiskriminierung zu vermuten, dann ist sie unwirksam – auch wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Benachteiligung von Arbeitnehmern aus Gründen des Geschlechts, der Religion, der ethnischen Herkunft, der Weltanschauung, einer Behinderung und auch des Alters. Kündigungen aus einem dieser Gründe können unwirksam sein, auch wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt, der nicht unter den Kündigungsschutz fällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden.

Der Fall: Eine Arbeitnehmerin, Jahrgang 1950, hatte im Jahr 2013 ein Kündigungsschreiben erhalten. Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich. Zudem führte er an, die Frau sei „inzwischen pensionsberechtigt“. Den anderen vier Arbeitnehmerinnen des Betriebs wurde nicht gekündigt. Die Frau reichte
Kündigungsschutzklage ein und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Ihre Begründung: Das Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen ihres Alters vermuten.

Vor Gericht hielt der Arbeitgeber dagegen, dass die Kündigung lediglich freundlich und verbindlich formuliert worden sei. Vielmehr sei die Frau entlassen worden, weil voraussichtlich 70 bis 80 Prozent ihrer Arbeiten in Zukunft entfallen würden. Die Kündigung sei erfolgt, weil die Frau schlechter qualifiziert gewesen sei als ihre Kolleginnen. Das BAG gab der Arbeitnehmerin recht. Die Kündigung verstoße gegen das Benachteiligungsverbot des AGG und sei unwirksam. Der Arbeitgeber habe nicht bewiesen, dass die wegen der Erwähnung der „Pensionsberechtigung“ zu vermutende Altersdiskriminierung nicht vorliegt.

Ob die Frau eine Entschädigung erhält, steht noch nicht fest. Das BAG hat den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. (BAG: Urteil vom 23. Juli 2015, Az. 6 AZR 457/14)

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(jw)

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