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Rente

Altersvorsorge: Damit müssen Sie rechnen

Früher ruhte sie im Idealfall auf drei Säulen, im kommenden Jahr auf drei Schichten: Die neue Altersvorsorge. handwerk.com informiert über die wichtigsten Punkte.

Früher ruhte sie im Idealfall auf drei Säulen, im kommenden Jahr auf drei Schichten: Die neue Altersvorsorge. handwerk.com informiert über die wichtigsten Punkte

Fürst Pückler ging mit der Drei-Schichten-Eisrolle aus Erdbeere, Schokolade und Vanille in die Geschichte ein. Ob der Wirtschaftsweise Bert Rürup mit seinem Drei-Schichten-Modell zur künftigen Altersvorsorge ebenso viel Erfolg hat, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass sich ab dem 1. Januar 2005 die Altersvorsorge sowohl die gesetzliche als auch die private komplett ändert. Grundlage ist das Alterseinkünftegesetz, das Mitte Juni nach langen Diskussionen den Bundesrat passiert hat. Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung setzt die Bundesregierung eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes vom März 2002 um, das die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen gerügt hatte.

Die drei Schichten des Alterseinkünftegesetzes umfassen die Basisversorgung, also die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke und die neue kapitalgedeckte private Rentenversicherung (erste Schicht), die Zusatzversorgung wie die private Riester-Rente und die betriebliche Altersversorgung (zweite Schicht) und Kapitalanlageprodukte für den privaten Vermögensaufbau (dritte Schicht). In einer Serie wird das Norddeutsche Handwerk vorstellen, womit Schicht für Schicht zu rechnen ist. Allen gemeinsam ist der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung.

Die erste Schicht ist die gesetzliche Rente, der Kern des Alterseinkünftegesetzes. Von 2005 an werden die Rentenbeiträge Schritt für Schritt steuerfrei gestellt, im Gegenzug werden die Rentenleistungszahlungen stufenweise stärker besteuert. Hier gibt es aber eine sehr lange Übergangsphase: So sind ab dem Jahr 2025 die Beiträge des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung vollständig steuerlich absetzbar, im Gegenzug müssen alle Rentner, die ab dem Jahr 2040 in den Ruhestand gehen, ihre Altersbezüge voll versteuern.

Schon ab 1. Januar kommenden Jahres steigt der Steueranteil der Rente für Arbeitnehmer und Selbstständige gleichermaßen auf 50 Prozent. Davon zieht das Finanzamt aber noch die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dieser steuerfreie Renten-Anteil bleibt bis zum Lebensende konstant. Für jeden neuen Rentenjahrgang und mit jeder Anpassung der Altersbezüge erhöht sich der Steueranteil bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte (wer also 2006 in Rente geht, hat einen Steueranteil von 52 Prozent). Dieser steigt dann weiter jeweils um einen Prozentpunkt, bis für Neurentner im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht ist.

Altfälle bleiben verschont

Laut Bundesfinanzministerium bleiben Altfälle und rentennahe Jahrgänge aber verschont. Mehr als drei Viertel aller Rentnerhaushalte werden auch nach 2005 keine Steuern auf ihre Rente zahlen, heißt es. Der Grund: Die Rente Alleinstehender ist im Jahr 2005 bis zu einer Höhe von rund 18 900 Euro pro Jahr (1575 Euro im Monat) steuerfrei, bei Verheirateten verdoppelt sich der Freibetrag. Steuern zahlen diejenigen, die über Zusatzeinkünfte etwa aus Betriebsrenten, Zinsen oder Mieten verfügen. Für diese Sondereinnahmen gibt es in 2005 noch einen Freibetrag von 1908 Euro im Jahr. Bis 2040 sinkt er dann auf null.

Arbeitnehmer und Selbstständige können ihre Beiträge in die Rentenkasse ab 2005 verstärkt als Sonderausgaben geltend machen. Zunächst gilt dies für 60 Prozent des Rentenbeitrages bis zu einer Höhe von jährlich 20 000 Euro (Verheiratete bis 40 000 Euro). Davon ist der Arbeitgeberanteil von 50 Prozent allerdings heute schon steuerfrei. Bis 2025 soll die Abzugsberechtigung in Zwei-Prozent-Schritten auf den vollen Höchstsatz von 100 Prozent ansteigen. Die Steuerfreiheit der Beiträge wird also 15 Jahre früher erreicht als die volle Besteuerung der Auszahlung. So soll eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden.

Wird sie aber nicht immer, betont der Zentralverband des deutschen Handwerks. Der Hintergrund: Selbstständigen, die in der Vergangenheit sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeiträge entrichtet haben und nur die Hälfte davon steuermindernd absetzen konnten, droht ab 2005 die verfassungswidrige Doppelbesteuerung, kritisierte ZDH-Generalsekretär Hanns-Eberhard Schleyer bei der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes.

Selbstständige Handwerker würden von der in das Alterseinkünftegesetz aufgenommenen Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht erfasst, da sie meist nur über Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze verfügt haben. Das Gesetz gesteht aber eine Sonderveranlagung nur Steuerpflichtigen zu, die zehn Jahre Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt haben, ergänzt Schleyer. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks habe das Ministerium und den Gesetzgeber im Vorfeld mehrfach auf diese mögliche Doppelbesteuerung hingewiesen, erläutert der ZDH-Steuerexperte Lutz Schmidt. Dort sei man aber der Auffassung, dass dies nicht verfassungswidrig, sondern von den Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes gedeckt sei. Schmidt: Wir gehen davon aus, dass Betroffene klagen werden.

Zur ersten Schicht gehört auch die neu zu entwickelnde Rürup-Rente (lebenslange Leibrente): Dabei handelt es sich um eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres und dann monatlich ausgezahlt wird. Diese kann nicht auf Dritte übertragen oder vererbt werden und darf nicht in einem Beitrag ausgezahlt (kapitalisiert) werden. Nur dann wird diese Vorsorge steuerlich begünstigt (ein Teil der Prämien darf von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer abgezogen werden). Abzuwarten bleibt, ob die Akzeptanz höher sein wird als bei der Riester-Rente.

Autorin: Kirsten Flatt

Rechnen und profitieren

Am 1. Januar 2005 tritt das Alterseinkünftegesetz in Kraft dann gelten neue Spielregeln für die gesetzliche Rente und die private Altersvorsorge. Einkünfte im Alter werden künftig stärker besteuert im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise steuerfrei gestellt. Wer in naher Zukunft den Ruhestand antritt oder bereits Rentner ist, kommt meist noch um die Steuer herum. Vor allem Jüngere sollten sich jedoch verstärkt privat absichern, denn wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss die gesetzliche Rente zu 100 Prozent versteuern.

Rechenbeispiel:

Für einen selbstständigen ledigen Handwerker, der noch der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und zugleich privat vorsorgt, könnte die Beispielrechnung für 2005 wie folgt aussehen:

Jährlicher Rentenversicherungsbeitrag in 2005 ca.: 5700 Euro

Jahresbeitrag zum neuen Privatrentenvertrag:1800 Euro

Gesamtbeitrag Altersvorsorge:7500 Euro

20 000 Euro werden nicht überschritten,

aber 2005 sind nur 60 Prozent dieser

Beiträge absetzbar:4500 Euro

(Bis 2025 werden in jährlichen Schritten von zwei Prozentpunkten die Beiträge zu 100 Prozent absetzbar sein.)

Im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen könnte der Handwerker nochmals 2400 Euro pro Jahr beispielsweise für seine Kranken-, Pflege- und Haftpflichtversicherung absetzen. Zusätzlich soll in einem komplizierten Verfahren durch das Finanzamt bis zum Jahr 2019 im Rahmen einer Günstigerprüfung gewährleistet werden, dass nicht weniger Vorsorgeaufwendungen als nach dem bisher gültigen Steuerrecht abgesetzt werden können.

Quelle: Signal Iduna

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