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Andere Rechte für Lebensgemeinschaften

Andere Rechte für Lebensgemeinschaften

Die strengen Prüfkriterien für Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können nicht ohne weiteres auf andere Personen übertragen werden. Die Unterschiede zwischen einer Ehe und einer eheähnlichen Gemeinschaft sind gravierend.

Die strengen Prüfkriterien für Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können nicht ohne weiteres auf andere Personen übertragen werden. Verträge zwischen Personen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Verträge zwischen Verlobten werden wie Verträge zwischen Fremden beurteilt. Die Unterschiede zwischen Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft sind also so gravierend, dass auch bei Abweichungen vom Üblichen nicht ohne weiteres der Rotstift angesetzt werden darf (BFH, Urteil v. 14.4.1988, BStBl 1988 II S. 670).

Tipp: Bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bereits vor der Ehe und hat sich durch die Eheschließung an dem bestehenden Vertragsverhältnis nichts geändert, kann das Finanzamt das Vertragsverhältnis in aller Regel nicht mehr in Frage stellen. Doch wie so häufig gilt: Man sollte die Kirche im Dorf lassen. Wer steuerlich alles ausreizen möchte, läuft Gefahr, dass er nicht nur in puncto Ehegatten-Arbeitsverhältnis unglaubwürdig wird, sondern auch in allen anderen strittigen Fragen (Abschn. 69 Abs. 2 Satz 7 LStR).

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