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Arbeitsmittel

Arbeitsbrille gewinnmindernd abzugsfähig

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für die Bildschirmarbeitsbrillen seiner Mitarbeiter, kann er hierfür gewinnmindernde Betriebsausgaben geltend machen.

Kaum in einer Branche kommt man heutzutage ohne Computer aus. Voraussetzung: Der Arbeitgeber ist aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Erstattung der Kosten verpflichtet (hier: § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs. 2 Bildschirmarbeitsverordnung). Wird zudem von einer fachkundigen Person bescheinigt, dass ein Arbeitnehmer eine spezielle Sehhilfe benötigt, gehört die Kostenübernahme nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 3.2.2000 IV C 2 S 2144 10/00).

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