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Arbeitskleidung durch Firmenlogo

Arbeitskleidung durch Firmenlogo

Wird Mitarbeitern Berufskleidung zur Verfügung gestellt, liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Allerdings nur, wenn so gut wie ausgeschlossen ist, dass die Mitarbeiter die Bekleidung in ihrer Freizeit tragen können.

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern typische Berufskleidung (z. B. Arbeitsschuhe mit Stahlkappen, Blaumann, Kochmütze, Pförtneruniform, Schutzbrille, Schutzhelme, Arbeitshandschuhe oder Kaminkehrergewand), liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (§ 3 Nr. 31 EStG). Wichtig ist für die Steuerfreiheit, dass eine private Mitbenutzung der vom Arbeitgeber bezahlten Kleidungsstücke so gut wie ausgeschlossen sein muss. Normale Straßenkleidung, selbst wenn diese für das Berufsbild typisch ist, kann nicht steuerfrei gestellt werden.

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf stellten hierzu folgende These auf: Ist Straßenkleidung deutlich sichtbar und dauerhaft mit dem Firmenlogo gekennzeichnet (z.B. am Kragen) und ist die private Benutzung dadurch so gut wie ausgeschlossen, steht der Steuerfreiheit nichts im Wege. Wird die Kleidung jedoch lediglich mit einer abnehmbaren Plakette versehen, liegt steuer- und abgabenpflichtiger Arbeitslohn vor.

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