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Richtig eingekleidet

Arbeitskleidung ohne Steuernachteil

Wer seinen Mitarbeitern einheitliche Berufskleidung für die Arbeitszeit spendiert, kann sich dafür die Umsatzsteuer sparen.

Für jede Leistung, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder gegen eine geringe Zahlung spendiert, muss er eigentlich Umsatzsteuer abführen. Eine Ausnahme erkämpfte nun jedoch ein Metzger vor dem Bundesfinanzhof. Der Arbeitgeber hatte seine Mitarbeiter einheitlich eingekleidet und verlangt, dass sie diese Kleidung in der Arbeitszeit tragen.

Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Kosten für Leasing und Reinigung beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte vom Arbeitgeber deshalb Umsatzsteuer nach der so genannten Mindestbemessungsgrundlage verlangt.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Unternehmens: Die Kleidung diene ausschließlich dem Interesse des Arbeitgebers, die Mitarbeiter dürfen die Kleidung nicht privat tragen - und hätten angesichts des angebrachten Logos daran wohl auch kein Interesse. Daher gebe es keinen Anlass für die umsatzsteuerrechtlichen Mindestbemessungsgrundlage.

Urteil vom 29.05.08 V R 12/07

(jw)

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