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Recht

Artgerecht werben

Wer mit sozialem Engagement wirbt, handelt nicht wettbewerbswidrig.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer sich sozial engagiert, darf das Image seines Betriebes auch öffentlich damit aufbessern. Die Richter haben die Klage eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen zugunsten eines Optikers abgewiesen. Dieser hatte in eine Zeitungsanzeige das Emblem der Aktionsgemeinschaft Artenschutz e.V. integriert, die der Betrieb unterstützt. Der Kläger hielt dies für wettbewerbswidrig. Begründung: Die Imagewerbung würde das Kaufverhalten der Kunden unsachlich beeinflussen.

Die Richter waren anderer Meinung: Die Anzeige beeinflusse die Kunden allein durch den Hinweis auf soziales Engagement des Unternehmens nicht unangemessen unsachlich. Das Ansprechen des sozialen Verantwortungsgefühls des Kunden sei auch ohne sachliche Verbindung zum beworbenen Produkt nicht unlauter. An früheren Entscheidungen, die nach strengeren Maßstäben getroffen wurden, hält das Gericht nicht mehr fest.

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