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Recht

E-Mail-Werbung: Betriebe müssen Einwilligung detailliert nachweisen

Wer Newsletter digital verschickt, muss die Einwilligung der Empfänger nachweisen können – auch bei Double-Opt-In-Verfahren. Wie detailliert der Nachweis über die Einwilligung erfolgen muss, damit hat sich das Oberlandesgericht München beschäftigt.

Der Fall: Ein Telekommunikationsunternehmen hatte einen Empfänger mit Werbemails kontaktiert, obwohl er keine Anfragen an das Unternehmen gestellt hatte. Deshalb verlangte der Empfänger von dem Unternehmen, die Kontaktaufnahme einzustellen und dafür eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dennoch versendete das Unternehmen weiterhin E-Mails mit werbendem Inhalt an diese Person. Diese waren in Form von Bestätigungs-E-Mails verfasst: Sie wurden wie E-Mails in einem Bestätigungsverfahrens versendet. Mit dem Double-Opt-In-Verfahren holen sich Versender das abschließende Einverständnis des Empfängers, das er Werbung erhalten möchte.

Das Urteil: Die Richter hatten in dem Fall (Urteil vom 23. Januar 2017, Az. 21 U 4747/15) zunächst zu klären, ob das Versenden von Bestätigungs-E-Mails dieser Art unerlaubte Werbung darstellt oder nicht.

Zuvor hatte dasselbe Gericht (aber ein anderer Senat) in einem anderen Fall geurteilt, dass Double-Opt-In-Checkmails unzulässige Werbung sind (Urteil vom 29. September 2012, Az. 29 U 1682/12). Die Oberlandesgerichte Celle (Urteil vom 15. Mai 2014, Az. 13 U 15/14) und Düsseldorf (Urteil vom 17. März 2016, Az. I-15 U 64/15) hingegen sahen in dem anderen Fall keine Werbung.

In dem konkreten Einzelfall hat das OLG München entschieden, dass die versendeten E-Mails als unzulässige Werbung gelten. Die Begründung: Normalerweise sei eine bloße Nachfrage eines Unternehmens bei einem Kunden, ob er E-Mails erhalten möchte, nicht als Werbung einzustufen. Da in diesem Fall dem Absender die E-Mail-Adresse und die Domain des Klägers aber bekannt war, wusste der Absender, bei wem die E-Mails ankommen.

Das Unternehmen konnte auf Nachfrage der Richter nicht nachweisen, dass es eine Nachfrage des Empfängers erhalten habe, die den Versand der Double-Opt-In-E-Mails rechtfertigte. Es sei Sache des Unternehmens, den Kontakt zum Kunden zu dokumentieren und Einverständnis für den E-Mail-Empfang nachzuweisen. Der reine Nachweis, dass die E-Mail-Adresse existiert, reich dazu nicht aus.

Das Unternehmen hätte hier anstatt mit allgemeinen Ausführungen zu argumentieren, konkrete Nachweise, beispielsweise Einträge aus der Datenbank, liefern müssen.

Double-Opt-In-Verfahren: Was muss der Absender nachweisen?

Das OLG München hat den dem Fall ganz konkrete Angaben dazu gemacht, was Absender von Werbe-E-Mails vorweisen müssen um zu bestätigen, dass der Empfänger eingewilligt hat:

  • Ein genaues Datum und eine genaue Uhrzeit des Eintrags in eine Online-Maske
  • Weitere Daten, die ebenfalls erhoben wurden.

Das Unternehmen verschickte unaufgefordert und nach der Unterlassungserklärung weitere E-Mails an die Klägerin; unter anderem in Form von Rechnungen, in denen Informationen zum Tarifwechsel enthalten waren. Was genau in den E-Mails stand und was Inhalt des Vertrags war, konnte das Unternehmen aber nicht vorlegen. Deshalb hatte das Gericht Grund zur Annahme, dass der Zweck der Kontaktaufnahme auch hier Werbung gewesen sei.

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