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Schadenersatz

Auf Mark und Pfennig

 

Bei einem schweren Unfall wurde ein Tischlerehepaar so schwer verletzt, daß es seinen ehemals umsatzstarken Betrieb vier Jahre später aufgeben mußte. Die Verhandlungen mit der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen entpuppten sich als langwierig.

Grundsätzlich hat ein selbständiger Unternehmer nach einem unverschuldeten Autounfall dieselben Schadenersatzansprüche wie jedes andere Unfallopfer. Nach dem Unfall muß der Geschädigte finanziell so gestellt werden wie vorher. Wer auf Dauer arbeits- oder erwerbsunfähig bleibt, erhält vom Versicherer einen Ausgleich für den entfallenden Verdienst. Außerdem steht ihm der Ersatz der Heil- und Genesungskosten sowie ein Schmerzensgeld zu.

Kompliziert wird es immer dann, wenn der Verdienstausfall eines Unternehmers ermittelt wird. Der Verdienst wird von vielen Faktoren, beispielsweise Saisoneinflüssen oder Investitionen beeinflußt.

Schnelle Hilfe der Versicherer In jedem Fall zahlt der Versicherer für eine Ersatzkraft während der Heilbehandlung des Unternehmers. Sinkt der Umsatz während dieser Zeit, weil die Aushilfskraft die Materie weniger gut beherrscht, erhält der Unternehmer zusätzlich einen entsprechenden Ausgleich. Zu beachten ist jedoch, daß sich der Erwerbsschaden immer an der tatsächlich erlittenen Einkommenseinbuße und nicht am Wert der Arbeit orientiert. Keinen Ausgleich gibt es demnach also, wenn sich die Beschäftigung einer Aushilfskraft nicht negativ auf den Gewinn auswirkt. Auch spielen bleibende Behinderungen des Verunglückten erst dann eine Rolle, wenn sie sich gewinnschmälernd auswirken.

Deshalb sollten sich Betroffene von einem Anwalt und einem Steuerberater unterstützen lassen. Zudem sollten sie alle zur Bewertung des Ausfallschadens erfoderlichen Unterlagen, wie die Bilanzen der vergangenen Jahre, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einkommensteuerbescheide und -erklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -bescheide bereithalten. Der bisherige Verdienst wird immer anhand einer Vergangenheitsaufstellung ermittelt, die Versicherung zahlt erst gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen.

Vorsorge treffen Viel Zeit geht oftmals dann verloren, wenn der Unternehmer so schwer verletzt ist, daß er bei der Schadenregulierung nicht mitwirken kann. Sinnvoll ist daher, rechtzeitig eine Vertrauensperson in die Geschäftsvorgänge einzuweihen und über den Aufenthalsort wichtiger Dokumente zu informieren.

Trotz sorgfältiger Vorsorge gibt es immer wieder Schwierigkeiten mit der Höhe des Schadenersatzes. So zahlt der Versicherer grundsätzlich nur den Nettoschadenbetrag plus die darauf fälligen Steuern. Diese Summe liegt oftmals unter dem Bruttoeinkommen, das der Unternehmer in seinem Beruf weiterhin kassiert hätte. Wer seine Firma aufgibt, gilt anschließend nicht mehr als Selbständiger und hat keine Chance, eventuelle Investitionen weiterhin abzuschreiben.

Betroffene sollten wissen, daß es die Leistungen der Versicherung nicht in jedem Fall und auch nicht unbegrenzt gibt. Bei jüngeren Unfallopfern wird geprüft, ob eine Umschulung in Frage kommt. Ehemals Selbständige müssen sich dann eventuell mit einer leichteren angestellten Tätigkeit anfreunden. Wer sich weigert, dem kann der Versicherer eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorwerfen.

Welche Versicherungen für Selbständige sinnvoll sind ...

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