AdobeStock_103689210.jpeg
Foto: Rawpixel.com - stock.adobe.com

OLG-Entscheidung

Aufgepasst! Fahrverbot trotz Rufbereitschaft

Ein Fahrverbot erhalten und beruflich aufs Auto angewiesen? Nicht immer hilft das vor Gericht, manchmal droht trotzdem der Führerscheinentzug.

  • Nach einem Fahrverbot können Betroffene Einspruch gegen den Bescheid einlegen.
  • Wenn der Schein aus beruflichen Gründen unbedingt benötigt wird, können sie das Verbot oft vermeiden, wenn sie ein höheres Bußgeld akzeptieren.
  • Doch nicht immer klappt das: Ein Notarzt musste den Führerschein tatsächlich abgeben, weil er viel zu schnell unterwegs gewesen war. Dann müsse er eben einen Fahrer beauftragen oder sich eine Wohnung nahe des Krankenhauses mieten, entschied das Gericht.
  • Wer als Arbeitnehmer dringend auf ein Auto angewiesen ist, sollte besondere Sorgfalt darauflegen, wie er sich im Straßenverkehr verhält. Zwar ist ein Bußgeld nach einem Verkehrsverstoß ärgerlich, aber noch nicht der Super-GAU. Viel schmerzlicher ist es, wenn auch noch Punkte oder gar ein Fahrverbot drohen. Insbesondere Fahrverbote können erhebliche Auswirkungen auf den beruflichen Alltag haben. In urbanen Ballungsräumen mag der öffentliche Nahverkehr vielleicht so gut ausgestaltet sein, dass man für die Zeit eines Fahrverbots auf sein Fahrzeug verzichten kann. Wer aber auch nachts oder am Wochenende arbeitet und dann noch auf dem Land lebt, steht man schnell vor logistischen Herausforderungen.

    Ist das Kind in den Brunnen gefallen und ein Fahrverbot ausgesprochen, bleibt vielen Betroffenen als letzter Ausweg nur der Einspruch gegen den Bescheid. Vor Gericht wird dann versucht, einen Handel mit dem Richter zu schließen. Lieber ein höheres Bußgeld akzeptieren, dafür aber vom Fahrverbot verschont bleiben. Ein häufiges Argument ist dann, dass der Führerschein eine dringende Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit sei und der Arbeitgeber bereits mit Kündigung gedroht habe, sollte ein Fahrverbot ausgesprochen werden.

    Arzt mit Rufbereitschaft …

    Das Oberlandesgericht Bamberg musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, in dem der Verkehrssünder behauptete, es liege im öffentlichen Interesse, dass gegen ihn kein Fahrverbot ausgesprochen werde. Beruflich war der Fahrzeugführer als Arzt tätig und stellvertretender Leiter einer zentralen Notaufnahme eines Klinikums mit Schwerpunktversorgung. Daneben war er zusätzlich als Notarzt im Einsatz. Er argumentierte, regelmäßig Rufbereitschaft nachts und auch an Wochenenden leisten zu müssen. Das setze Mobilität und Flexibilität voraus, was nur mit dem Pkw umzusetzen sei. Immerhin war der Mann innerhalb geschlossener Ortschaften in einer verkehrsberuhigten Zone statt mit 30 km/h mit 63 km/h unterwegs gewesen. Der daraufhin ergangene Bußgeldbescheid lautete auf Zahlung von 320 Euro und ein Regelfahrverbot von einem Monat.

    Das in erster Instanz zuständige Amtsgericht ließ sich von den Argumenten tatsächlich überzeugen und sah von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab.  Gleichzeitig wurde das Bußgeld auf 480 Euro angehoben. Das allerdings passte der Staatsanwaltschaft nicht. Sie legte gegen die Entscheidung  Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Bamberg ein, und zwar mit Erfolg.

    … und trotzdem ein Fahrverbot

    Der Senat führte in seinen Entscheidungsgründen zunächst aus, dass bei den in § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV genannten Fällen – dazu gehören auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen –  zwar nicht immer zwingend ein Regelfahrverbot verhängt werden müsse. So habe der Tatrichter immer einen Ermessensspielraum,  eine angemessene Sanktion auf das verkehrswidrige Verhalten eines Fahrzeugführers zu finden. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung muss ein Tatrichter dabei aber die Vorbewertung des Verordnungsgebers beachten, der für besonders grobe Pflichtverletzungen im Straßenverkehr die Verhängung eines Regelfahrverbotes gerade vorsieht. Soll davon abgewichen werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, weshalb auf die Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbots verzichtet werden soll.

    Allein der Umstand, dass der Betroffene in einer Notaufnahme eines Krankenhauses leitend tätig ist und auch nachts und am Wochenende Rufbereitschaft zu leisten habe, reiche hierfür nicht aus, so die Richter. So sei nicht davon auszugehen, dass die Notaufnahme zusammenbreche, wenn ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen werde. Man könne erwarten, dass ein Betroffener organisatorische Maßnahmen zusammen mit seinem Arbeitgeber treffe, diese Zeit zu überbrücken. So sei aus den amtsgerichtlichen Feststellungen auch nicht zu entnehmen, dass der Betroffene in seiner Existenz bei einem Fahrverbot gefährdet sei. Zur Wahrung der Einsatzbereitschaft sei es dem Arzt zumutbar, Dritte als Fahrer in Anspruch zu nehmen oder sich in der Nähe seines Arbeitsplatzes ein Zimmer anzumieten.

    Das OLG Bamberg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass solche höheren Kosten zumutbar seien, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die eigene Fahrzeugnutzung gegenüberstünden. Gerade die Anmietung eines Zimmers in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz sei nach ständiger Rechtsprechung zumutbar. Das Oberlandesgericht verhängte daher ein Regelfahrverbot von einem Monat, gewährte dem Arzt aber die so genannte Viermonatsfrist, in der das Fahrverbot anzutreten ist. Damit bestünde genug Zeit, sich organisatorisch auf das Fahrverbot einzustellen. Das Bußgeld wurde schließlich auf 360 Euro festgesetzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.01.2021, Az: 202 ObOWi 1728/20).

    Auch interessant:

    Das könnte Ihnen auch gefallen: