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Aus der Pleite starten

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Übernehmen oder gründen? Vor dieser Frage stehen viele Existenzgründer. Eine weitere Möglichkeit bietet ihnen der Kauf insolventer Unternehmen. Die Insolvenzordnung begünstigt Käufer insolventer Betriebe spürbar und senkt die Einstiegsrisiken.

Nach Angaben der Wirtschaftsinformations-Gruppe Creditreform kam es im vergangenen Jahr zu rund 40.000 Insolvenzen im bundesdeutschen Raum. Die neue Insolvenzordnung, deren Kernziel eine Fortführung des Betriebes ist, soll dieser Entwicklung entgegenwirken. Hintergrund: Insolvenzen verursachen einen immensen volkswirtschaftlichen Schaden. Mit der neuen Insolvenzordnung wurden zahlreiche Begünstigungen für Käufer von insolventen Betrieben geschaffen. Diese erhöhen neben einem günstigen Erwerbspreis die Kaufattraktivität.

Verkauf auch gegen den Willen des Inhabers

Der Gesetzgeber befugt den Insolvenzverwalter, den Geschäftsbetrieb einer Kapitalgesellschaft nebst Firma an Käufer zu veräußern. Eine Zustimmung der Gesellschafter ist nicht erforderlich. Im Zuge der Handelsrechtsreform ist es dem Verwalter erlaubt, nun auch Einzelunternehmungen und Personenhandelsgesellschaften ohne Einwilligung des Inhabers zu verkaufen.

Keine Haftung für Verbindlichkeiten

Für den Käufer des insolventen Betriebes entfällt trotz Fortführung der Firma die Haftung nach Paragraf 25 Handelsgesetzbuch (HGB) für die Verbindlichkeiten des Schuldners. Dies rührt daher, dass diese Haftungsnorm nicht auf einen Unternehmenskauf aus der Insolvenzmasse anwendbar ist. Gläubiger können nur durch das so gennante Verteilungsverfahren befriedigt werden.

Keine Haftung für Steuerschulden

Der Haftungsgrundsatz des Paragraf 419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Gläubiger ihre alten Ansprüche auch beim Übernehmer einfordern können, wurde aufgehoben (geregelt in Artikel 33 Ziffer 16 Ergänzungsgesetz zur Insovenzordnung). Ebenso kann der Käufer für rückständige Unternehmenssteuern nicht herangezogen werden, da Paragraf 75 Abgabenordnung nicht auf Unternehmenskäufe im Insolvenzverfahren anzuwenden ist.

Somit kann der Käufer des insolventen Unternehmens ohne Berücksichtigung der Schulden die Weichen für eine Sanierung und Weiterführung stellen.

Keine Ansprüche aus früheren Arbeitsverhältnissen

Die Haftung des Käufers gemäß Paragraf 613a II BGB (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang) wird durch den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung eingeschränkt. Für vor dem Insolvenzverfahren begründete Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich ebenso keine Mithaftung. Dies rührt daher, dass es sonst zu einer vom Gesetzgeber nicht gewünschten wesentlichen Besserstellung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Gläubigern käme.

Christoph Gabath

Der Autor ist Vorstand der Intermedon AG. Intermedon ist ein internationaler Markt und nach eigenen Angaben führendes Netzwerk für den Verkauf und Kauf von Unternehmen und Beteiligungen.

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