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Recht

Ausreichende Frist für Sicherheiten setzen

Die so genannte Bauhandwerkersicherung bietet die Möglichkeit, von Kunden eine Sicherheit für Vorleistungen zu verlangen. Stellt der Auftraggeber diese Sicherheit nicht fristgerecht, kann die Leistung verweigert werden. Doch wie schnell muss der Kunde reagieren, bevor der Handwerker kündigen darf?

Hintergrund

Der Anspruch von Bauhandwerkern auf eine Sicherheit für Vorleistungen ist im Paragraf 648 a BGB geregelt. Danach kann der Bauhandwerker dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung setzen und nach fruchtlosem Verstreichen der Frist seine eigene Leistungspflicht verweigern. Allerdings beantwortet das Gesetz nicht die Frage, wann eine Frist angemessen ist. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) übernommen (Urteil vom 31. 3. 2005, Az. VII 346/03).

Der Fall: Zwei Tage Frist sind nicht genug

In dem vom BGH behandelten Fall verlangte der Bauhandwerker am 31. Juli 2001 eine Sicherheit nach Paragraf 648 a BGB und setzte dem Auftraggeber dafür eine Frist bis zum 2. August 2001, 12 Uhr mittags. Bereits am 1. August erklärte sich der Auftraggeber dazu bereit, dem Bauhandwerker eine Bürgschaft als Sicherheit zu bestellen und unverzüglich alle erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Bürgschaft selbst konnte er jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist stellen, so dass der Bauhandwerker den Werkvertrag am 2. August kündigte.

Das Urteil: Sieben bis zehn Tage ansetzen

Kaum verwunderlich, dass der BGH die gesetzte Frist als unangemessen kurz eingestuft hat. Zwar stellt der BGH fest, dass jeweils unter Berücksichtigung der Umstände eines jeden Einzelfalls bestimmt werden muss, wann eine Frist angemessen ist. Allerdings legt das Gericht gleichzeitig eine grundsätzliche Formel fest, wonach sich eine angemessene Frist bemisst: Die Frist soll so bemessen sein, dass dem Besteller ermöglicht wird, die Sicherheit ohne schuldhaftes Verzögern zu beschaffen.

In der Regel wird der Bauhandwerker daher wohl eine sieben- bis zehntätige Frist ansetzen müssen. Länger braucht die Frist aber nicht bemessen sein. Letztlich kommt es darauf an, dass der Auftraggeber die Beschaffung der Sicherheit eben soweit wie möglich beschleunigt.

Tipp

Der Bauhandwerker sollte die Frist zur Sicherheitsleistung nicht zu knapp bemessen. Tut er das doch, ist der Auftraggeber zwar immer noch verpflichtet, die Sicherheit zu gegebener, angemessener Zeit zu leisten. Der Bauhandwerker kann sich aber nicht auf ein Fristversäumnis berufen. Insbesondere kann er deswegen nicht den Vertrag kündigen. Eine Kündigung wäre unwirksam, hätte allerdings die Wirkung, dass dem Bauhandwerker sein Verhalten als Leistungsverweigerung auszulegen wäre. Das wiederum ermöglicht dann dem Auftraggeber, eine Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Der Bauhandwerker sollte also tunlichst ein wenig Geduld aufbringen.

Autor: David Lamers, LL.M

Der Autor ist Rechtsanwalt der Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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