Handwerk Archiv
Foto: handwerk.com

Urteil

Bank darf Sanierungkredit nicht kündigen

Banken dürfen nicht willkürklich Unternehmenskredite kündigen: Wurde ein Darlehen ausdrücklich zu Sanierungszwecken erteilt, so kann die Bank nur bei erfolglosen Sanierungsbemühungen wieder aussteigen.

Banken dürfen nicht willkürlich Unternehmenskredite kündigen: Wurde ein Darlehen ausdrücklich zu Sanierungszwecken erteilt, so kann die Bank nur bei erfolglosen Sanierungsbemühungen wieder aussteigen. Mit einem entsprechenden Urteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Unternehmen in der Krise wie auch die Rechte von deren Bürgen gestärkt.(BGH: XI ZR 184/03).

Danach darf eine Bank, die einem Unternehmen für einen festen Zeitraum einen Sanierungskredit zusagt, diesen nicht kündigen, weil ihr die Lage des Unternehmens später aussichtslos erscheint.

In dem behandelten Fall hatte eine Bank einem Bauträger zu Sanierungszecken 1997 einen Kontokorrentkredit in Höhe von fast 50 Millionen Mark bis zum Juni 2001 eingeräumt. Nach Angaben eines Kreditbürgen hatte die Bank jedoch Anfang September 2000 weitere Kontobewegungen verweigert, obwohl der Kreditrahmen nicht voll ausgeschöpft gewesen sei. Dadurch sei der Bauträger zum Insolvenzantrag gezwungen worden. Mitte Oktober 2000 habe die Bank schließlich den Kredit mit sofortiger Wirkung gekündigt und zugleich den Bürgen in Anspruch genommen.

Fristlose Kündigung nur im Ausnahmefall

Der BGH stellte im Revisionsverfahren klar, dass die Bank nur dann zur vorzeitigen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen wäre, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens seit Zusage des Kredites wesentlich verschlechtert hätten. Genau das sei jedoch nach Darstellung des Bürgen nicht der Fall gewesen: Das Unternehmen habe genügend Überschüsse erwirtschaft und über ausreichend Bankguthaben verfügt, um die Kosten des laufenden Geschäftsbetriebes bis zum Juni 2001 zu decken.

Ordentliche Kündigung ausgeschlossen

Auch eine ordentliche Kündigung des Sanierungskredites wäre nach Auffassung des BGH nicht zulässig gewesen. Da der Sanierungszweck ausdrücklich vereinbart war, führe das stillschweigend zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung.

Keine Anspruch auf die Bürgschaft

Weiterhin erklärte der BGH, dass eine Bank ihre Ansprüche gegenüber Bürgen verliere, wenn sie selbst den Bürgschaftsfall herbeiführe. Das treffe auch dann zu, wenn - wie in diesem Fall - der Zusammenbruch des Kreditnehmers durch die Verweigerung von Kontobewegungen herbei geführt wurde.

Soweit die grundsätzlichen Ausführungen des BGH. In dem behandelten Fall muss nun allerdings das Oberlandesgericht München noch klären, ob die Angaben des Bürgen über erzielten Überschüsse tatsächlich zutreffen oder ob andernfalls die Bank den Kredit wegen erfolgloser Sanierungsbemühungen hätte fristlos kündigen dürfen.

Das könnte Ihnen auch gefallen: