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Subunternehmer

Bauträger müssen kontrollieren

Wer Subunternehmer beauftragt, muss deren Arbeit kontrollieren. Sonst droht Haftung nach Ablauf der Gewährleistung.

Der Fall: Ein Bauträger beauftragt einen Handwerker mit Putzarbeiten. Sechs Jahre später platzt der Putz großflächig ab - nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Dennoch verklagt der Auftraggeber den Bauträger. Seine Begründung: Der Mangel sei offensichtlich gewesen, der Bauträger habe den Mangel also entweder verschwiegen oder den Subunternehmer nicht ausreichend kontrolliert. Daher sei er haftbar.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf bekam der Kunde mit dieser Begründung recht: Bei der Abnahme muss ein Bauträger den Käufer über mögliche Mängel informieren. Das setze allerdings voraus, dass er selbst wisse, ob seine Mitarbeiter und Subunternehmer gemäß den anerkannten Regeln der Technik arbeiten.

Ohne entsprechende Kontrollen könne sich ein Bauträger nicht auf Unkenntnis berufen. Zumindest seien Stichproben während oder zum Abschluss der Arbeiten erforderlich, betonte das Gericht. Denn im konkreten Fall hätte der Bauträger dann sofort die Mängel bei den Putzarbeiten erkennen können.

(jw)

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