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angemessene Dauer

Begrenzte Treue trotz Fortbildung

Arbeitgeber, die Weiterqualifizierungen für ihre Mitarbeiter bezahlen, dürfen von diesen Treue verlangen - allerdings nicht unangemessen lange.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darf ein Unternehmer einen Mitarbeiter nicht zu lange verpflichten. Tut er das doch, bekommt er seinen Aufwand für eine Fortbildung nicht erstattet, wenn der weitergebildete Mitarbeiter "vorzeitig" kündigt.

In dem verhandelten Fall hatte der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin eine dreimonatige Fortbildung bezahlt. Als die Angestellte zwei Jahre nach dem Lehrgang kündigte, wollte der Arbeitgeber sein Geld zurück. Begründung: Sie müsse dem Betrieb laut Vertrag fünf Jahre lang die Treue halten.

Gerechtfertigt sei in dem Fall höchstens ein Zeitraum von zwei Jahren gewesen, argumentierten die Richter. Denn die Nachteile der Bindung müssten im richtigen Verhältnis zu den Vorteilen der Ausbildung stehen. Kleine Ausnahme: Eine Rückzahlung trotz übertriebener Bindungsdauer könne es geben, wenn es "für den Arbeitgeber objektiv schwierig" gewesen sei, den Zeitraum zu bestimmen.

Bundesarbeitsgericht:

Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 3 AZR 900/07

(bw)

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