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Aktienverkäufe

Bei Aktien kassiert der Fiskus mit - Teil I: Spekulationsgewinne

Wer sich für Aktien als Kapitalanlage entscheidet, sollte bei seinen Kalkulationen nicht das Finanzamt vergessen. Spekulationsgewinne müssen versteuert werden. Allerdings können sich Freigrenzen und Spekulationsverluste anderer Jahre steuermindernd auswirken.

Aktien sind in aller Munde. Einer ihre Vorteile als Kapitalanlage: Aktien lassen sich leicht handeln und bei Bedarf schneller zu Geld machen. Ein Handicap gibt es dabei jedoch. Selten ist den Aktionären bewusst, dass sie Kursgewinne mit dem Finanzamt teilen müssen.

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Spekulationsfrist von sechs auf zwölf Monate verlängert. Die Neuregelung gilt für sämtliche Verkäufe, die nach dem 1. Januar 1999 erfolgen. Wer nach diesem Datum Aktien verkauft, die weniger als zwölf Monate in seinem Besitz waren, muss für den sogenannten Veräußerungsgewinn Steuern zahlen.

Von einem kleinen Trick kann profitieren, wer wiederholt Aktien oder Aktienfonds der selben Marke ins Depot holt. Werden Aktien dieser Marke wieder verkauft, gilt das "First-in-First-out-Prinzip": Das Finanzamt geht immer davon aus, dass die ältesten Papiere zuerst verkauft werden. Wer etwa im Dezember 1998 100 M-Aktien und im Juli 1999 weitere 300 M-Aktien kauft, kann im Januar 2000 ohne weiteres 100 der im Juli erworbenen Aktien mit Gewinn verkaufen. Der Erlös muss in diesem Fall nicht versteuert werden. Das Finanzamt unterstellt einfach, dass die zuerst gekauften Aktien auch zuerst verkauft werden.

Steuerfrei kann ein "Spekulationsgewinn" von bis zu 999,99 Mark eingestrichen werden. Für zusammen veranlagte Ehegatten steigt die Freigrenze auf 1999,99 Mark. Die Verdoppelung greift jedoch nur, wenn beide Ehegatten spekulieren. Davon profitiert, wessen Depot auf beide Namen angemeldet ist.

Von verlustreichen Papieren sollten sich deren Besitzer unbedingt innerhalb der 12-monatigen Spekulationsfrist trennen. Die Verluste können dann mit Spekulationsgewinnen des gleichen Jahres, des Vorjahrs oder auch künftiger Jahre steuermindernd verrechnet werden. Einziger Wermutstropfen: Werden Ehegatten zusammen veranlagt, von denen der eine Börsengewinne und der andere Verluste erzielt, darf beides nur dann steuermindernd miteinander verrechnet werden, wenn die Konten auf beide Namen lauten.

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