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Urteil

Bei der Abfindung genau aufpassen

Stolperstein bei Vereinbarungen über Abfindungszahlen: Arbeitgeber, die nicht genau aufpassen, riskieren saftige Schadensersatzansprüche ihrer ehemaligen Mitarbeiter.

Der Grund: Die ehemaligen Mitarbeiter müssen bis zu zwölf Wochen auf ihr Arbeitslosengeld verzichten, wenn sie sich gegen eine Abfindung auf einen Aufhebungs- oder einen Abwicklungsvertrag einlassen. Doch es gibt Wege, die Sperre zu umgehen.

Abwicklungsverträge waren bisher ein beliebter Weg, um die Sperre des Arbeitsamtes zu vermeiden: Der Arbeitgeber sprach zunächst eine Kündigung aus betrieblichen Gründen aus und einigt sich dann in einer gesonderten Abwicklungsvereinbarung über Abfindungen und sonstige Ansprüche. Gegenüber Aufhebungsverträgen, in denen Kündigung und Abfindung gleichzeitig geregelt werden, bot dieses Verfahren, dass die Sperrzeit beim Arbeitsamt in der Regel entfiel. Dem hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel nun einen Riegel vorgeschoben (AZ B 11 AL 35/03 R). Das BSG argumentierte, dass der Arbeitnehmer auch bei dem Abschluss einer Abwicklungsvereinbarung eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses selbst trägt. Ausdrücklich und eindeutig soll nach der Entscheidung im Falle des Abschlusses einer Abwicklungsvereinbarung nur dann keine Sperrzeit eintreten, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig war.

Drohender Schadenersatz

Die Folgen der Sperrzeit träfen ausschließlich den Arbeitnehmer. Denkbar wären jedoch Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Das wäre möglich, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht über die möglichen Folgen des Abschlusses einer Abwicklungsvereinbarung informiert. Die Vereinbarung sollte daher einen entsprechenden Hinweis enthalten, dass der Arbeitnehmer unterrichtet wurde.

Ausweg: Abfindungsangebot gemäß Kündigungsschutzgesetz

Vermeiden lässt sich eine Sperrzeit, wenn die Abfindung nach Paragraf 1 a Kündigungsschutzgesetz geregelt wird. Danach besteht ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Hinweis aufnimmt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe gestützt wird und der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung erhält. Nimmt der Arbeitnehmer ein solches Vertragsangebot an, besteht in der Praxis insoweit Rechtssicherheit, als dass die Bundesagentur für Arbeit in ihren Dienstanweisungen die Auffassung vertritt, dass in diesem Falle kein Sperrzeittatbestand gegeben ist. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war.

Ausweg: Arbeitsgerichtlicher Vergleich

Eine Alternative bietet der vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Der Vergleich löst in aller Regel keine Sperrzeit aus. Die Durchführungsanordnungen der Bundesagentur für Arbeit regeln dies ausdrücklich. Voraussetzung ist jedoch, dass keine entsprechenden Absprachen zwischen den Parteien vor Ausspruch der Kündigung und Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden.

Autor: Dr. Marcus Longino

Der Autor ist Rechtsanwalt der

Kanzlei Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft in Berlin.

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