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Urteil

Bei Steuerhinterziehung haften alle Erben

Wer erbt, der haftet - auch für Steuerschulden, die durch Steuerhinterziehung des Erblassers und der Miterben entstanden sind. Die Festsetzungsfrist verlängert sich dann auf 10 Jahre.

Der Fall: Die Erblasserin hatte von 1993 bis 1999 Kapitaleinkünfte im Ausland erzielt, diese jedoch nicht in der Steuererklärung angegeben. Ab 1995 litt die Frau unter einer Demenzerkrankung und war nicht mehr in der Lage, selbst Steuererklärungen abzugeben, so dass diese mit Hilfe einer ihrer Töchter erstellt wurden. Die Tochter wusste von den Kapitaleinkünften, berichtige die Steuererklärungen jedoch nicht.

Zahlen sollte dafür nun jedoch ihre Schwester, die von all dem nichts wusste: Als die Steuerhinterziehung aufflog, erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide und fordert Steuern für die nicht gezahlten Zinsen nach – eben von der unbeteiligten Schwester. Als eine Gesamtrechtsnachfolgerin der Erblasserin hafte sie jedoch auch für deren Steuerschulden, selbst dann wenn sie durch Steuerhinterziehung entstanden sind und sie nichts davon wusste.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes. Erben haften gesamtschuldnerisch für alle Nachlassverbindlichkeiten – also auch für Steuerschulden. Dabei komme es nicht darauf an, ob ein Miterbe Kenntnis von der Steuerhinterziehung gehabt habe. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung könne das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen. Da es sich um Steuerhinterziehung handelt, verlängere sich die Festsetzungsfrist für die hinterzogenen Steuerschulden auf zehn Jahren. (Urteil vom 29. August 2017, Az. VIII R 32/15)

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