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Betriebsausgaben

Bewirtungskosten leichter nachweisen

Bewirtungskosten sind regelmäßig Streitthema mit dem Finanzamt, vor allem wenn keine Rechnung vorliegt. Ein Finanzgericht hat nun die Anforderungen an Eigenbelege gelockert.

Wie das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil feststellt, dürfen Unternehmer Bewirtungskosten auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie keine Rechnung vorlegen können. Ein Eigenbeleg mit Angaben zu Ort, Datum, Teilnehmern, Anlass der Bewirtung und Höhe der Ausgaben genügt.

Im behandelten Fall entschied das Finanzgericht zugunsten des Steuerpflichtigen, dass im Bewirtungsvordruck fehlende Angaben zum Bewirtenden nachgeholt werden können.

Zudem musste das Finanzgericht im gleichen Fall die Frage klären, ob Bewirtungskosten absetzbar sind, wenn eingereichte Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten. Die Richter entschieden, dass es genügt, wenn der Steuerpflichtige die Bezahlung der Rechnung nachweisen kann. Das war in diesem Fall durch Kreditkartenbelege möglich.

Tipp: Am einfachsten ist der Nachweis von Bewirtungsaufwendungen, wenn Sie sich von Gaststätte, Hotel oder Veranstaltungsort eine ordentliche Rechnung mit vollständigen Angaben zu Rechnungsempfänger, Datum, Ort, und Höhe der Ausgaben erstellen lassen und die Teilnehmer ergänzen. Zahlen Sie Bewirtungsaufwendungen nach Möglichkeit bargeldlos. Liegt Ihnen keine Rechnung für Bewirtungsaufwendungen vor, so verzichten Sie nicht einfach auf den Betriebsausgabenabzug, sondern klären Sie mit Ihrem Steuerberater, wie Sie einen ordnungsgemäßen Eigenbeleg erstellen.

(jw)

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