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Darlehen

Bundesfinanzhof entlastet Gläubiger

Gläubiger können den endgültigen Ausfall von Darlehen als Verlust steuerlich geltend machen.

Unerwartete Hilfe erhalten Gläubiger vom Bundesfinanzhof (BFH): Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führe zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust, entschied das Gericht.

Der Fall: Ein Ehepaar hatte einem Dritten mehr als 24.000 Euro gegen 5 Prozent Zinsen geliehen. Der Schuldner zahlte rund 5.000 Euro zurück, dann wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Ehepaar meldete die noch offenen 19.000 Euro zur Insolvenztabelle an und machte den Ausfall als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust nicht an, der Fall landete vor Gericht.

Das Urteil: Das Finanzgericht Düsseldorf entschied noch zugunsten des Finanzamtes, doch der BFH hob dieses Urteil nun auf und verwies die Sache zurück an das Finanzgericht. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung sei steuerlich als Verlust zu berücksichtigen. Ein steuerlicher Verlust liege jedoch erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reiche hierfür in der Regel nicht aus. Es sei denn, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. (Urteil vom 24. Oktober 2017 , Az. VIII R 13/15)

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