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Corona kompakt: Juli 2021

Trotz Attest: Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer

Fristlose Kündigung für Maskenverweigerer ++ Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ++ Arbeitsschutzverordnung geändert ++ Die wichtigsten Infos zur Corona-Krise für das Handwerk.

Gericht: Fristlose Kündigung von Maskenverweigerer rechtens

2. Juli 2021: Ein Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nach einer erfolglosen Abmahnung fristlos kündigen, wenn der sich weigert, bei Kundenterminen eine Maske zu tragen. Das hat das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 12 Ca 450/21) im Fall eines Servicetechnikers entschieden.

Mit seiner beharrlichen Weigerung, bei seiner Tätigkeit den vom Arbeitgeber angeordneten und von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, habe der Mitarbeiter wiederholt gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen.

Dem Mann half vor Gericht nicht, dass er bei seinem Arbeitgeber mit dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ ein ärztliches Attest eingereicht hatte. Laut dem Schreiben war das Tragen einer Maske für ihn „aus medizinischen Gründen unzumutbar“. Doch daran hatte das Gericht zwei Dinge auszusetzen: Das Attest sei nicht aktuell gewesen und ohne konkrete Diagnose nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht zu rechtfertigen. (aml)

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Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

2. Juli 2021: Für vom Shutdown betroffene Unternehmen ist von Juli bis September 2021 eine vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen  möglich. Darauf weist der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hin. (aml)

Ab Juli gilt neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

2. Juli 2021: Zum 1. Juli 2021 wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Folgende Regeln gelten laut Bundesarbeitsministerium bis zum 10. September:

  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt für vollständig geimpfte beziehungsweise von einer CoViD-19 Erkrankung genesene Beschäftigte. Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, sich testen zu lassen.. Auch müssen sie dem Arbeitgeber keine Auskunft über ihren Impf- oder Genesungsstatus geben.
  • Keine Änderungen gibt es bei den betrieblichen Hygieneplänen. Bei der Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die Praxishilfen der Berufsgenossenschaften heranzuziehen.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.
  • Der Infektionsschutz muss auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleiben.
  • Mit der geänderten Arbeitsschutzverordnung gibt es auch Erleichterungen: So entfallen laut Ministerium die Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen und die strikte Vorgabe von Homeoffice. Allerdings müssten betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen „auf das notwendige Minimum reduziert bleiben“. (aml)

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