Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Pandemie betroffene Betriebe können dem BMF-Schreiben zufolge bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung der bis zu diesem Termin fälligen Steuern beantragen:
Bei der Prüfung von Stundungsanträgen soll die Finanzverwaltung keine strengen Anforderungen an Nachweise stellen. So dürfe sie Anträge nicht ablehnen, wenn betroffene Unternehmen die Corona-bedingten Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachweisen können.
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Vereinfachter Vollstreckungsaufschub 2022
Zudem sollen Finanzämter bis zum 30. Juni 2022 auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 31. März 2022 fällig gewordene Steuern verzichten. Voraussetzung: Betroffene Unternehmen müssen das Finanzamt bis zum 31. März informieren, dass sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Auf in diesem Zusammenhang anfallende Säumniszuschläge sollen die Finanzämter grundsätzlich verzichten.
Finanzämter können zudem den Vollstreckungsaufschub bis zum 30. September 2022 verlängern, wenn sie mit betroffenen Unternehmen Ratenzahlungen vereinbaren. Auch in solchen Fällen ist ein Erlass von Säumniszuschlägen möglich.
Anpassung von Steuervorauszahlungen
Außerdem können nachweislich erheblich von der Pandemie betroffene Betriebe bis zum 30. Juni 2022 eine Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 beantragen.
Auch in diesen Fällen sollen die Finanzämter bei der Nachprüfung keine strengen Anforderungen stellen.
Gewerbesteuer: Vorauszahlungen herabsetzen
Darüber hinaus haben sich die Finanzbehörden der Länder in einem gemeinsamen Erlass auf einheitliche Maßnahmen zur Gewerbesteuer verständigt:
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