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Corona

Coronavirus: Welche Versicherung schützt vor Ausfällen?

Mit der klassischen Betriebsunterbrechungsversicherung kommen Handwerker in der Corona-Krise nicht weit. Welche Versicherungen schützen wirklich?

Auf einen Blick:

  • Versicherungen gegen Betriebsunterbrechungen und Betriebsschließungen sollen Unternehmer vor Ausfällen schützen, wenn das Unternehmen seiner Arbeit nicht nachgehen kann.
  • In der Praxis kommen wenige Versicherungstypen in Frage, die Unternehmen gegen Ausfälle durch das Coronavirus schützen können, sagt der unabhängige Versicherungsberater Michael Jander.
  • Wer eine Allgefahrenversicherung hat oder eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hat, ist eventuell geschützt. Dabei komme es auf bestimmte Formulierungen im Versicherungstext an.

Es gibt kaum ein Risiko, gegen das man sich nicht versichern kann. Allerdings macht die Coronakrise aktuell auch deutlich: Gegen die wirtschaftlichen Gefahren des Virus hat kaum ein Handwerksbetrieb die passende Versicherungspolice. Welche Versicherungen schützen und worauf es im Kleingedruckten ankommt erklärt der unabhängige Versicherungsberater Michael Jander. Er kennt die Angebote vieler Versicherer – sein Geld verdient er nicht mit Provisionen durch deren Verkauf, sondern mit unabhängiger Beratung seiner Kunden.

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Betriebsunterbrechungsversicherung

Am weitesten im Handwerk verbreitet ist die sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung, die Erlöseinbußen infolge einer Betriebsunterbrechung auffängt. Kann diese Versicherung Betrieben helfen, die im Zuge des Coronavirus ihrer Arbeit nicht nachgehen können?

„Im Handwerk ist das sehr unwahrscheinlich“, sagt Jander. Grund: Meist bieten Betriebsunterbrechungsversicherungen Versicherungsschutz gegen Feuer, Überschwemmungen oder auch Maschinenausfälle. Erkrankungen durch Viren, Seuchen und Ähnlichem oder behördlich angeordnete Schließungen deckt dieser Versicherungstyp laut Jander nicht ab. „Eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die den Fall einer weltweiten Seuche wie den Coronavirus abdeckt, habe ich persönlich noch nicht gesehen“, sagt Jander.

Allgefahrenversicherung

Eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung, die die Unternehmen in der jetzigen Situation helfen könne, ist die sogenannte Allgefahrenversicherung oder All-Risk-Versicherung. „Hier könnte tatsächlich für Betriebsunterbrechung durch Krankheiten Versicherungsschutz bestehen“, sagt Jander. Ob der Schutz greift, komme allerdings auch darauf an, welche Ausschlüsse in der konkreten Police aufgeführt sind. „Nicht selten ist die Liste der Ausschlüsse leider so lang, dass man kaum sagen kann, was die Allgefahrenversicherung eigentlich noch abdeckt“, sagt Michale Jander.

Wer eine Allgefahrenversicherung abgeschlossen hat, dem empfiehlt Jander die Liste der Ausschlüsse durchzugehen. „Wenn dort keine Ausschlüsse wie höhere Gewalt, Pandemien oder Viren auftauchen, ist man schon einen Schritt weiter und kann seinen Versicherungsmakler oder Versicherer kontaktieren“, sagt der unabhängige Versicherungsberater.

Betriebsschließungsversicherung

Die Betriebsschließungsversicherung sichert Betriebe der Lebensmittelherstellung und -verarbeitung gegen behördliche Schließungen ab, die etwa zur Verhinderung einer Seuchenverbreitung angeordnet werden kann. Die Betriebsschließungsversicherung kann das Auftreten einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit wie des Coronavirus beinhalten.

„Ob die Betriebsschließungsversicherung im Fall des Coronavirus tatsächlich greift, hängt vom Kleingedruckten in der Police ab“, erklärt Michael Jander. Der Versicherungstext kann entweder explizit nennen, für welche Erreger der Versicherungsschutz besteht. Oder der Text ist allgemeiner gehalten und mit einer Liste von Ausschlüssen versehen, die von der Versicherung nicht gedeckt werden.

Für den Versicherungsschutz im konkreten Fall können Feinheiten bedeutend sein, erklärt Michal Jander. Zum Beispiel kann sich der Versicherungstext auf eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes beziehen: Er kann etwa ausschließlich Krankheiten abdecken, die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses im Infektionsschutzgesetz aufgeführt waren – dann greift die Versicherung im Fall des aktuellen Coronavirus nicht. Oder der Schutz kann Krankheiten beinhalten, die in der zum Schadenszeitpunkt gültigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes aufgeführt waren. Dann wäre eine durch das Coronavirus ab März 2020 auftretende Betriebsschließung bereits abgedeckt.

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