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Kleinbetriebsklausel

Dauerkranke zählen nicht beim Kündigungsschutz

Elf Mitarbeiter, davon einer dauerhaft krank: In solchen Fällen gelten Unternehmen noch als Kleinbetrieb und können das vereinfachte Kündigungsverfahren anwenden.

Die Kleinbetriebsklausel gilt für Betriebe bis zu zehn Vollzeitbeschäftigten. In ihnen greift das Kündigungsschutzgesetz (KScHG) in Teilen nicht. Auf dieses Gesetz aber wollte sich ein gekündigter Zahntechniker vor dem Landesarbeitsgericht Köln berufen. Seine Begründung: Das Arbeitsverhältnis zwischen seinem ehemaligen Arbeitgeber und einem erkrankten Kollegen bestehe noch. Dieser Kollege sei mitzuzählen und der Betrieb seines Arbeitgebers nach dieser Rechnung kein Kleinbetrieb. Die Kündigung des Zahntechnikers sei folglich unwirksam.

Das sahen die Richter anders: Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl komme es darauf an, wie viele Mitarbeiter der Betrieb "im Allgemeinen" beschäftige. Zwar zählten in der Regel Arbeitnehmer mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis mit, sofern für sie keine Ersatzkraft eingestellt wurde. Wenn ein Arbeitnehmer allerdings so schwer erkrankt sei, dass er nicht wieder an seinen Platz zurückkehren werde, könne der Arbeitgeber ihn unberücksichtigt lassen. Das traf im verhandelten Fall zu. Dass das Arbeitsverhältnis formal noch bestehe, spiele keine Rolle.

Landesarbeitsgericht Köln:

Urteil vom 22. Mai 2009, Az. 4 Sa 1024/08

(bw)

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