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Steuern

Depressionen schützen nicht vor Erbschaftsteuer

Wer ein Familienheim steuerfrei erbt und es wegen Krankheit wieder verkauft, muss Erbschaftsteuer nachzahlen. Davon gibt es nur eine Ausnahme.

Der Fall: Die Klägerin erbte 2017 von ihrem verstorbenen Ehemann dessen Hälfte ihres gemeinsamen Eigenheims. Ende 2018 veräußerte die Frau das Haus und zog 2019 in eine neue Eigentumswohnung. Das Finanzamt änderte daraufhin den Erbschaftsteuerbescheid und strich die Steuerbefreiung für das Eigenheim. Die Frau legte Einspruch ein: Sie habe unter Depressionen gelitten, weil ihr Mann in dem Haus verstorben sei. Da ihr Arzt ihr zu einem Umzug geraten habe, sei sie aus zwingenden Gründen an einer weiteren Selbstnutzung gehindert gewesen sei.

Das Urteil: Das Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Die Steuerbefreiung sei an die Eigennutzung durch den Erben für 10 Jahre gebunden. Eine Ausnahme gebe es nur, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert ist. Die Richter erkannten die starke psychische Belastung zwar an. Doch ein „zwingender Grund“ sei sie nicht. Der sei nur gegeben, wenn das Führen eines Haushalts unmöglich sei, zum Beispiel wegen Pflegebedürftigkeit. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Eine solche restriktive Gesetzesauslegung ist laut Gericht auch verfassungsrechtlich geboten, da die Steuerbefreiung Grundeigentümer gegenüber Inhabern anderer Vermögenswerte bevorzuge. (Urteil vom 10. Dezember 2020, Az. 3 K 420/20 Erb).

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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