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Steuern

Der Fiskus darf nicht alles kontrollieren

Stellt das Finanzamt durch Kontrollmitteilungen fest, dass ein Handwerker einen Teil seiner Einnahmen nicht korrekt versteuert hat, ist es ratsam, nachzufragen, woher das Finanzamt seine Informationen hat. Denn bestimmte Ermittlungsmethoden können tatsächlich zu einem Verwertungsverbot führen.

In einem Urteilsfall wollte das Finanzamt gezielt überprüfen, ob Musiker und Künstler ihre Honorare korrekt erklärt haben. Hierzu führte das Finanzamt jedoch nicht bei ihnen, sondern bei Gaststätten Betriebsprüfungen durch. Diese wurden um Namen und Anschriften der Veranstalter gebeten. In einem Auskunftsersuchen wurden anschließend die Ausrichter der Festivitäten dann gefragt, welche Musiker sie engagiert hätten und welche Honorare bezahlt wurden. So war das Finanzamt schnell im Bilde, welche Musiker Einnahmen verschwiegen haben.

Doch das Finanzamt hatte seine Rechnung ohne das Niedersächsische Finanzgericht gemacht. Dessen Richter erteilten dieser Ermittlungsmethode um mehrere Ecken nämlich eine klare Absage. Die Methoden verstoßen gegen Paragraf 194 Abs. 3 AO, sprich die Daten sind ohne konkreten Anlass zusammengetragen worden. Folge: Es tritt ein Verwertungsverbot ein. Die nicht versteuerten Einnahmen dürfen nachträglich nicht mehr besteuert werden (FG Niedersachsen, Urteil v. 22.6.2004, Az: 13 K 507/00).

Nachfragen lohnt sich

Klopft das Finanzamt eines Tages bei einem Handwerker an und möchte die Erklärung bestimmter Einnahmen prüfen, sollte deshalb sofort nachgehakt werden, wie die Beamten an das Kontrollmaterial gekommen sind. Hat das Finanzamt beispielsweise Baumärkte geprüft und sich die Namen und Anschriften der Käufer von Fließen und Duschkabinen und von den Käufern anschließend in einem Auskunftsersuchen die beauftragten Handwerker und die bezahlten Vergütungen mitteilen lassen, dürften die hieraus resultierenden Informationen nach dem oben genannten Urteil nicht zu Ungunsten des Handwerkers verwertet werden. Leider hat noch der Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit das letzte Wort (Revision beim BFH, Az: VIII R 53/04).

Tipp:

Betroffene Handwerker sollten deshalb gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

Handwerker transparenter

Die Einnahmen von Handwerkern sind seit 1. Januar 2003 schon deutlich transparenter. Steuerzahler, egal ob sie eine Wohnung vermieten oder selbst bewohnen, dürfen ab diesem Zeitpunkt auf Antrag in ihrer Steuererklärung nämlich 20 Prozent für Handwerkerleistungen, maximal jedoch 600 Euro jährlich auf ihre Steuerschuld anrechnen lassen (Paragraf 35a EStG).

Obwohl das Finanzamt diesen Steuerbonus nur dann gewährt, wenn der Steuerzahler eine Rechnung und den dazugehörigen Überweisungsträger vorlegen kann, versuchen viele Kunden, auch ohne Rechnung und ohne Überweisungsformular in den Genuss der Steueranrechnung zu gelangen. Hierzu geben sie dann an: "Handwerkerleistungen des Handwerkers XY über Euro (leider keine Rechnung erhalten, bar bezahlt)."

Solche Informationen darf das Finanzamt dann sehr wohl auswerten und Fragen an den betreffenden Handwerker über die Verbuchung der Einnahmen stellen. Über die Vergünstigung des Paragraf 35a EStG kommt das Finanzamt zu einer Unzahl von Kontrollmaterial, um die Ehrlichkeit eines Unternehmers zu prüfen.

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