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Urteil

Desinfektionsmittel geklaut: Fristlose Kündigung rechtens

Zu Beginn der Corona-Krise war Desinfektionsmittel knapp. Dieser Mitarbeiter hatte bei der Arbeit Zugriff darauf, aber das wurde ihm zum Verhängnis.

Wegen der Entwendung von Desinfektionsmittel kündigte ein Unternehmen in der Corona-Pandemie einem langjährigen Mitarbeiter fristlos. Zu Recht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Der Fall: Das Unternehmen führt im März 2020 Stichprobenkontrollen bei der Ausfahrt vom Firmengelände durch. Im Fahrzeug des Mitarbeiters wird eine nicht angebrochene Plastikflasche mit einem Liter Desinfektionsmittel im Wert von 40 Euro entdeckt. Daraufhin kündigt das Unternehmen ihm fristlos. Doch der Beschäftigte behauptet, dass er das Mittel für sich und seine Kollegen verwenden wollte, da es in den Waschräumen des Betriebs nicht verfügbar gewesen sei.

Das Urteil: Das LAG Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Arbeitgebers. Es habe ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorgelegen, teilt das Gericht mit. Die Schilderungen des Mitarbeiters seien nicht glaubhaft. Das LAG ging davon aus, dass der Mann sich das Desinfektionsmittel zugeeignet hat, um es selbst zu verbrauchen.

Eine vorherige Abmahnung sei trotz der langen Beschäftigung nicht erforderlich gewesen. Der Kläger habe in der Pandemie, „als Desinfektionsmittel Mangelware“ war und in Kenntnis davon, dass auch sein Arbeitgeber mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte, eine „nicht geringe Menge Desinfektionsmittel“ entwendet. In Anbetracht dieser Umstände hätte dem Mitarbeiter klar sein müssen, dass er mit der Entwendung von einem Liter Desinfektionsmittel den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdete.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2021, Az. 5 Sa 483/20

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