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Die "letzte Mahnung" muss deutlich sein

Die "letzte Mahnung" muss deutlich sein

Das Amtsgericht Hannover empfiehlt, in einer klar so bezeichneten "letzten Mahnung" Verzugszinsen und den Rechtsweg anzudrohen, bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Die #8222;dritte und letzte Mahnung" war jahrzehntelang im kaufmännischen Schriftverkehr vorgeschrieben, bevor ein Gläubiger seine Außenstände per Gericht eintreiben konnte. Doch seit dem 1. Mai 2000 sind die gesetzlichen Vorschriften für den Gläubiger günstiger geworden. Zwar kann ein Gläubiger nun schon 30 Tage nach Zugang der Rechnung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Doch vielleicht war der Kunde ja doch nur länger verreist und man möchte ihn nicht ganz vergraulen.

Deshalb empfiehlt das Amtsgericht Hannover, in einer klar so bezeichneten "letzten Mahnung" Verzugszinsen und den Rechtsweg anzudrohen, bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.

Mehr Informationen zum Mahnverfahren und den Alternativen:

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