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Recht

Die passende Anschrift für das WWW

Das Internet bietet jedem Unternehmen die preiswerte Möglichkeit, sich gegenüber einer interessierten Öffentlichkeit darzustellen. Wer sich eine Website einrichten möchte, hat jedoch juristische Vorgaben zu beachten.

Das Internet bietet jedem Unternehmen die preiswerte Möglichkeit, sich gegenüber einer interessierten Öffentlichkeit darzustellen. Immer häufiger findet man daher im Internet Websites von mittleren oder kleinen Betrieben. Wer sich eine Website einrichten möchte, hat jedoch juristische Vorgaben zu beachten.

Im Folgenden soll kurz die Problematik bei der Wahl einer Internetadresse (Domain) dargestellt werden:

In Deutschland werden die Domains vom "Deutsches Network Information Center" (DENIC) vergeben. Hier lautet die so genannte "Top Level Domain" ".de". Bei der Vergabe einer Domain prüft die DENIC nicht, ob der Antragsteller mit der Domain Rechte Dritter verletzt. Sie prüft lediglich, ob diese Domain bereits einem Dritten übertragen ist. Es gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Aufgepasst bei Namensrechten

Bei der Auswahl eines geeigneten Domain-Namens, also einer Internet-Adresse, liegt es nahe, den des Unternehmens zu wählen. Dies hat folgende Vorteile: Je spezieller und damit ausgefallener ein Domain-Name ist, um so größer sind die Chancen, dass dieser noch frei ist. Gleichzeitig sind die Gefahren nicht allzu hoch, mit der Domain-Namen Namens- oder Marktenrechte Dritter zu verletzen.

Dennoch scheuen sich viele, als Domain-Namen den des Unternehmens zu wählen. Zum Beispiel scheint für eine Tischlerei der Domain-Name "Tischlerei" sehr viel wertvoller als der "Tischlerei-Karl-Schulze". Die Domain "Tischlerei" lässt sich nämlich leichter merken. Auch gewinnt, wer diese Domain besitzt, einen erheblichen wettbewerblichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz: Der Internetbenutzer, der in das Adressatenfeld einer Website "probehalber" "www.Tischlerei.de" eingibt, weil er nach einer Tischlerei sucht und keine namentlich kennt, wird automatisch zu der Website dieses Domaininhabers geführt.

Allgemeine Namen als Wettbewerbsvorteil?

Nachdem lange Zeit unklar war, ob eine solche Domain überhaupt reservierbar ist, hat der Bundesgerichtshof dies nun grundsätzlich für zulässig erklärt. Lediglich in dem speziellen Fall monierte er, dass die Domain "Mitwohnzentrale" bei dem Interessenten den Eindruck erwecken konnte, hier seien alle Mitwohnzentralen Deutschlands vertreten. Tatsächlich veröffentlichten auf dieser Website aber nur circa 40 Mitwohnzentralen ihre Angebote. In dem Beispiel mit der "Tischlerei" griffen diese Bedenken nicht: Wer unter der Domain "Tischlerei" einen Betrieb vorfindet, wird nicht annehmen, dies sei die einzige Tischlerei überhaupt.

Bei der Wahl eines allgemeiner gefassten Domain-Namens besteht aber deshalb eine Gefahr, weil der Domain-Name Marken- oder Namensrechte Dritter verletzen kann.

Das im BGB verwurzelte Namensrecht hat durch das Internet und Domain-Namen eine erhebliche Beachtung erfahren. So ist beispielsweise einem Anbieter die Nutzung der Domain "Celle" untersagt worden, weil an diesem Domain-Namen die Stadt Celle ein Namensrecht hat. Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person als Eigentümer einer Domain kein eigenes Recht an dem Domain-Namen hat, wohl aber ein anderer. Steht beiden das Recht zu, den Namen zu tragen, dann gilt das oben erwähnte Prioritätsprinzip.

Wer bekommt Recht: Shell oder Shell?

Eine Durchbrechung dieses Prinzips wird nur dann für geboten gehalten, wenn die Interessen des Namensgleichen die des Domain-Inhabers deutlich überwiegen. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall angenommen, in dem sich ein Herr namens Shell die entsprechende Domain vor dem weltweit agierenden Mineralölkonzern Shell gesichert hatte. Obwohl auch dem Domain-Inhaber das Namensrecht zustand, entschied der Bundesgerichtshof, dass er diese Domain freigeben musste. Ihm sei es zuzumuten, seine Domain mit dem Vornamen zu ergänzen. Wer im Internet "Shell" aufrufe, wolle in den allermeisten Fällen zur Homepage des Mineralölkonzerns und nicht zu der des Domain-Inhabers.

Vorsicht bei Markenrechten

Ferner sind auch Markenrechte Dritter zu berücksichtigen: Bietet ein Unternehmen unter einer bestimmten Domain die gleichen Dienstleistungen oder Waren an, für die eine gleiche oder ähnlich lautende ältere Marke existiert, so kann der Markenrechtsinhaber verlangen, dass das Recht an der Domain gegenüber dem DENIC aufgegeben wird. Die Marke kann sich gegenüber einer Domain selbst dann durchsetzen, wenn sie jünger als die Domain ist. Das wird allerdings nur dann gelten, wenn noch kein Schutz an dem Domainnamen besteht. Es ist daher zu raten, bei Beantragung der Domain gleichzeitig eine gleichlautende Marke anzumelden.

Fazit

Deutlich ist: Am sichersten ist es, den Name des Unternehmens auch für den Domain-Namen zu verwenden. Vor Antragstellung sollte beispielsweise beim DENIC geprüft werden, ob die gewünschte Domain bereits vergeben ist. Darüber hinaus kann es in bestimmten Fällen ratsam sein, eine Markenrecherche durchführen zu lassen. Dabei gilt die Formel: Je einprägsamer und geläufiger ein Domain-Name, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit einer Markenrechtsverletzung. Sollte die Wahl für einen bestimmten Domain-Namen gefallen sein, so sollte unter Umständen eine Titelschutzanzeige geschaltet werden oder jedenfalls mit der Beantragung der Domain gleichzeitig die entsprechende Marke beantragt werden.

Dr. Matthias Schote

ist Anwalt bei der Kanzlei Beiten Burkhardt Goerdeler in Berlin und hat sich unter anderem auf Marken- und Internetrecht spezialisiert.

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