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Die Prüfer kommen &#0150 Werbung wird teurer

Die Deutsche Rentenversicherung ermittelt zurzeit, wer abgabepflichtig in der Künstlersozialkasse ist. Betroffen sind auch Handwerksbetriebe. Falls Sie das Anschreiben ignorieren, könnten Sie dafür zur Kasse gebeten werden.

Viele Unternehmer wussten bislang nicht, dass es eine Künstlersozialkasse (KSK) gibt #0150 geschweige denn, dass sie ihr Geld schulden. Daran wollen Rentenversicherung und KSK nun etwas ändern: Statt der bisher zehn KSK-Prüfer nehmen sich nun bundesweit 3600 Betriebsprüfer der Rentenversicherung der Sache an. Stichprobenartig wollen sie jedes Jahr rund 280.000 Unternehmen überprüfen.

Kleine Unternehmen in der Regel außen vor

 Dabei habe die Rentenversicherung zugesichert, nur die wahrscheinlichen Verwerter zu überprüfen, teilte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit. Kleine Betriebe mit weniger als 6 Mitarbeitern würden dabei in aller Regel nicht erfasst.

 

Anschreiben nicht ignorieren

Wer ein Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht erhält, sollte es unbedingt beantworten, selbst wenn das Unternehmen keine abgabepflichtigen Aufträge vergeben hat. Denn ohne eigene Auskunft schätzt die KSK eine Abgabesumme und die könne deutlich über dem tatsächlichen Wert liegen, warnt der ZDH. Hinzu komme die Gefahr eines Bußgeldes.

Wie funktioniert die KSK-Abgabe?

Abgaben an die KSK müssen alle Unternehmen leisten, die regelmäßig selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, zum Beispiel mit Aufträgen für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit:

Aufträge: Es gibt viele Bereiche, die für die KSK-Abgabe relevant sein können, zum Beispiel das Gestalten von Anzeigen, Broschüren oder Internetseiten ebenso wie der Auftritt von Künstlern bei Betriebsfeiern oder die Gestaltung einer Kundenzeitschrift oder eines Geschäftsberichts.

Selbstständig: Der Auftragnehmer muss selbstständiger Publizist oder Künstler sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Dienstleister ein Einzelkämpfer ist oder einer Agentur mit mehreren Personen angehört, die zum Beispiel als GbR, Einzelfirma, OHG oder KG ist. Keine Abgaben fallen nur dann an, wenn der Auftragnehmer eine juristische Person ist, also zum Beispiel eine GmbH, eine Ltd. oder eine AG. Keine Rolle spielt hingegen, ob der Auftragnehmer selbst in der KSK versichert ist. Folglich fallen die Abgaben auch für künstlerische und publizistische Leistungen an, die Rentner, Studenten oder Hausfrauen in Nebentätigkeit erbringen.

Regelmäßig: Fällig wird die Abgabe nur bei regelmäßigen Aufträgen. Als regelmäßig gilt bereits, wenn es sich um einen jährlich wiederkehrend Auftrag handelt.

Bemessungsgrundlage: Als Bemessungsgrundlage für die KSK-Abgabe zählen Honorare wie auch Sachaufwendungen, Materialkosten und Telefonkosten. Nicht dazu zählen Umsatzsteuer, Reisekosten und Bewirtungskosten.

Meldung: Jeweils bis zum 31. März des Folgejahres müssen betroffene Unternehmen die Bemessungsgrundlage der KSK melden, die daraufhin Höhe und Zahlungstermin in einem Abgabenbescheid mitteilt.

Höhe der Abgabe: Die Höhe der Abgabe beträgt zurzeit rund fün Prozent. Stellt die KSK eine Abgabepflicht, dann wird eine Nachzahlung für die letzten vier Jahre fällig und für das aktuelle Jahr eine Vorauszahlung.

Hintergrund: Die KSK übernimmt die gesetzliche Sozialversicherung freischaffender Künstler und Publizisten. Sie finanziert sich zu gleichen Teilen aus Abgaben ihrer Versicherten und deren Auftraggeber. Dazu zählen nicht nur Verlage, Orchester oder Galerien, sondern jeder Verwerter solcher Leistungen.

Weitere Infos: www.kuenstlersozialkasse.de

(jw)

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