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Vorsicht Falle: Vorstrafen bei Steuervergehen

Die Top 5 der Steuerhinterziehung

Es muss nicht immer um große Beträge gehen: Kleine Steuersünden genügen oft – schon sind Sie vorbestraft. In diese 5 Fallen sollten Sie auf keinen Fall tappen!

Wer Steuern hinterzieht, macht sich strafbar. Bei hohen Beträgen ab einer Million Euro droht sogar Haft, wie jüngst der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. 1 StR 525/11). Doch auch bei kleineren Vergehen schaut der Fiskus ganz genau hin und kann sie mit empfindlichen Geldbußen und Haftstrafen auf Bewährung ahnden.

"Die Versuchung ist schon groß, wenn man gerade knapp bei Kasse ist: Da werden Umsätze einen Monat später angemeldet oder die Lohnsteuer ein paar Tage später abgeführt, um einen Liquiditätsengpass zu überbücken – in der Hoffnung, dass das schon nicht auffällt“, berichtet Dirk Witte.

Dabei sei Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt: "Wer Steuern verspätet oder gar nicht zahlt oder auch nur verspätet anmeldet und das bewusst und willentlich oder auch nur grob fahrlässig tut, macht sich strafbar", warnt Witte. Dass sie eine Straftat begehen sei vielen Unternehmern in diesem Moment allerdings nicht klar, räumt der Experte ein. Darum hier die häufigsten Fälle, bei denen Unternehmer in die Straffalle tappen:

1. Falle: Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer "etwas später"
"Auch wenn es sich bei den Sozialversicherungsbeiträge um Abgaben und nicht um Steuern handelt, muss man sie einfach erwähnen", betont Witte. Der Grund: Bei Lohnsteuer und Sozialabgaben versuchen Unternehmen in der Praxis am häufigsten zu tricksen – und fliegen auch am häufigsten auf.

Der typische Fehler: "Der Betrieb zahlt die Löhne netto aus und versucht die Zahlungen an Finanzamt und Sozialversicherungen dann später nachzuholen." Doch gerade in diesem Fall  schauen Fiskus und Kassen ganz genau hin, denn genau genommen veruntreut so ein Betrieb Fremdgelder, die er eigentlich im Auftrag des Mitarbeiters abführen müsste.

"Auch wenn man das später korrigiert und nachzahlt: Da kennen die Sozialversicherungen kein Erbarmen, die Standardstrafe liegt bei sechs Monaten auf Bewährung."

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2. Falle: Umsatzsteuer verschieben

Ein weiterer beliebter Trick zur Schonung der Finanzen sind spätere Umsatzsteuerzahlungen, indem Umsätze einen Monat später angemeldet werden. "Sofort fällt das auf, wenn ein Betrieb jeden Monat durchschnittlich einen bestimmten Betrag anmeldet und dann plötzlich in einem Monat null Euro Umsätze. Dann kommen die Prüfer ganz schnell zu Besuch", sagt Witte. Doch auch kleinere Verschiebungen fallen auf, zum Beispiel durch Kunden, die Handwerker-Rechnungen einreichen, um den Steuerbonus zu erhalten.

3. Falle: Vorsteuer nicht mehr korrigieren
Wer Vorsteuer geltend macht, kann das schon im Monat des Rechnungseingangs – auch wenn er die Rechnung später bezahlt. Eine Steuerstraftat wird daraus erst, wenn der Betrieb den Rechnungsbetrag später dann nur teilweise oder gar nicht bezahlt und die Vorsteuer nicht entsprechend korrigiert.

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 4. Falle: Einkommenssteuervorauszahlungen gezielt zu niedrig

Wer seine Einkommensteuervorauszahlungen bewusst zu niedrig hält – durch eine Antrag auf Herabsetzung – und später nachzahlen muss, macht sich ebenfalls strafbar.

Das fällt spätestens bei der Einkommensteuererklärung auf: Wenn Sie dann satte Nachzahlungen haben und keine guten Gründe, warum Sie das nicht vorhersehen konnten, sind Sie dran.

5. Falle: Trinkgelder für den Chef
Nimmt ein Chef persönlich Trinkgelder an, so muss er sie versteuern, sonst handelt es sich streng genommen um Schwarzgeld. "Ob der Fiskus das verfolgt, hängt im Einzelfall von der Höhe  ab und davon, ob geschäftsmäßig Leistungen statt gegen Rechnung gegen dieses angebliche Trinkgeld erbracht wurden."

Doch was passiert, wenn einem Unternehmer tatsächlich nur ein Fehler unterlaufen ist?  "Wer sonst zuverlässig Steuern zahlt, einen Fehler ehrlich einräumt und ihn schnellstmöglich korrigiert – bei dem wird sagt kein Mensch etwas", beruhigt Witte. "Denn eigentlich ist der Staat hier in Deutschland im internationalen Vergleich doch sehr friedlich.    

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(jw)

 

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