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Leistungsmängel in der Versicherung

Die Tücken der Betriebshaftpflicht

Eine Betriebshaftpflichtversicherung ist unverzichtbar. Allerdings deckt sie nicht jeden Schaden. Bei den Folgen durch Leistungsmängel schauen die Versicherer sehr genau hin.

Auch kleine Mängel können für Handwerker manchmal teuere Folge haben: Entsteht durch selbst verursachte Mängel ein Schaden an der eigenen Leistung, so haftet dafür alleine der Betrieb. Dass sich Handwerker in solchen Fällen nicht auf ihre Betriebshaftpflicht verlassen können, erfuhr gerade erst ein Bauhandwerker: Weil ein von ihm errichteter Keller als Folge eine undichten Fuge plötzlich unter Wasser stand, musste er die 24.000 Euro teure Sanierung alleine finanzieren; seine Versicherung verweigerte die Übernahme des Schadens (wir berichteten).

Nur Schäden Dritter sind versichert

Dass sich Handwerker bei Mängelfolgeschäden nicht auf ihre Betriebshaftplicht verlassen können, bestätigt Rechtsanwalt Peter Sohn aus Hamm. "Haftpflichtversicherer haften nie für Erfüllungsschäden, sondern immer nur für Schäden gegenüber Dritten", betont der Fachanwalt für Baurecht. Komme es durch den Mangel zu einem Schaden am eigenen Gewerk, hafte nur der Unternehmer. Den Unterschied macht Sohn an zwei Beispielen deutlich:

Fall I: Der Bauherr hat das Haus bereits bezogen und im Keller einen antiken Schrank eingelagert. Wäre infolge der undichten Fuge Feuchtigkeit eingedrungen, die den Schrank beschädigt hätte, dann müsste die Betriebshaftpflicht zahlen. "Der Schaden an dem Schrank hätte mit der Erfüllung des Auftrags, einen ordnungsgemäßen Keller zu erreichten, nichts mehr zu tun", sagt Sohn.

Fall II: Der Bauherr beauftragt den Handwerker mit der Errichtung des Kellers und ein Spezialunternehmen mit dem Verfugen des Kellers. Wäre dann Wasser durch eine undichte Fuge eingedrungen, so würde für die Sanierung die Betriebshaftpflichtversicherung des Spezialunternehmens aufkommen. Das Spezialunternehmen müsste lediglich die Kosten für das erneute Verfugen selbst tragen.

Schadensübernahme kein Selbstläufer - das muss in den AHB stehen!

Doch auch gegenüber Dritten ist die Regulierung von Schäden durch die Betriebshaftpflicht kein Selbstläufer, wie Stefan Jans vom Bund versicherter Unternehmer betont. Denn die Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) würden viele wichtige Leistungen zunächst ausschließen. "Die AHB sind die Grundlage, auf der die Police dann individuell aufgebaut werden muss." Daher rät Jans Unternehmern, mit ihrem Versicherer über Anpassungen zu sprechen: Ist zum Beispiel eine Produkthaftung sinnvoll? Sind Bearbeitungsschäden versichert, wenn etwa ein Handwerker bei der Installation eines Heizungskörpers das Parkett zerkratzt? Auch die Deckungssummen für Sach- und Personenschäden sollten Unternehmer prüfen: "Die Grunddeckung der AHB reicht nie aus", betont Jans.

Nicht zuletzt sollten Unternehmer ihre Policen regelmäßig aktualisieren: Deckungssummen seien in der Regel nach drei bis vier Jahren nicht mehr ausreichend. Und auch der Versicherungsbedarf könne sich ändern: Neue Geschäftsfelder, Arbeitstechniken und Materialien könnten den Versicherungsbedarf verändern, sagt Jans. "Wer seine Police in solchen Fällen nicht anpasst, kann bei dadurch entstehenden Schäden nicht auf seine Versicherung hoffen."

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