Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminieren mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht, urteilte ein Gericht.
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Recht

Sind Gendersternchen in Stellenausschreibungen diskriminierend?

Eigentlich sollen Gendersternchen Diskriminierung verhindern. Doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holsteins musste über die Klage einer Bewerberin entscheiden, die das anders sah.

Der Fall: Ein Landkreis sucht in einer Stellenausschreibung „Diplom-Sozialpädagog*innen“, „Diplom-Sozialarbeiter*innen“ und „Diplom-Heilpädagog*innen“. Im Zusatz heißt es: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“. „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Daraufhin bewirbt sich eine zweigeschlechtlich geborene und durch chirurgische Eingriffe Schwerbehinderte. Sie legt sowohl die Zweigeschlechtlichkeit als auch die Schwerbehinderung dar. Weil sie eine Absage erhält, klagt sie zunächst beim Arbeitsgericht Elmshorn auf Entschädigungsansprüche nach dem AGG. Als Schwerbehinderte sei sie diskriminiert worden, da sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Auch wegen ihres Geschlechts sieht sie sich diskriminiert: Das Gendersternchen in der Stellenanzeige stelle auf das Geschlecht ab. Zudem beantragt sie Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein.

Das Urteil: Das Arbeitsgericht Elmshorn verurteilt den Arbeitgeber zu einer Entschädigung von 2.000 Euro, da dieser die Schwerbehindertenvertretung zu spät über den Bewerbungseingang informiert habe. Einer Einladung zum Gespräch habe es wegen fehlender Eignung der Bewerberin nicht bedurft und eine Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor.

Das LAG lehnt auch die Zahlung der Prozesskostenhilfe ab. Die Bewerberin habe keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ergebe sich aus der Verwendung des „Gendersternchens“ in der Stellenausschreibung nicht. Zudem sei die Ausschreibung geschlechtsneutral formuliert. (Urteil vom 22. Juni 2021, Az.: 3 Sa 37 öD / 21)

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