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Datenschutz-Grundverordnung

DSGVO: 12.500 Euro Strafe weil SSL-Zertifikat fehlt?

Einigen Unternehmern flattern derzeit Abmahnungen wegen fehlender SSL-Zertifikate ins Haus. Jurist Niko Härting verrät, wie Betroffene damit umgehen sollten.

Auf einen Blick

  • Wegen fehlender SSL-Zertifikate bei Kontaktformularen verlangt ein Abmahnanwalt von Unternehmern bis zu 12.500 Euro Schadenersatz.
  • Rechtsanwalt Niko Härting hält solche Schreiben für unseriös.
  • Betroffenen Unternehmern rät der Datenschutzrechts-Experte, Ruhe zu bewahren und sich Hilfe zu holen.

Anders als befürchtet ist eine große Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bislang ausgeblieben. Dennoch tauchen immer wieder einzelne Fälle auf. Jetzt berichtet der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) im Fachmagazin "Kfz-Betrieb" von Forderungsschreiben, die ein Berliner Rechtsanwalt verschickt. Demnach soll der Jurist Schadenersatz in Höhe von 8500 bis 12.500 Euro von Unternehmern einfordern. Der Grund: Internetseiten mit Kontaktformularen, die personenbezogene Daten ohne SSL-Zertifikate transportieren.

Seine Argumentation: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei, habe Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen. Dabei stützt er sich auf Artikel 82 der DSGVO.

Wie sind die Abmahnungen einzuschätzen?

„Das ist eine ganz plumpe Masche“, sagt Niko Härting, Mitglied im Ausschuss Informationsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) gegenüber handwerk.com. Für berechtigt hält er die Schreiben keineswegs. Im Gegenteil: „Das ist unseriös und im Bereich des grenzwertig Kriminellen“, betont der Jurist von der Kanzlei Härting Rechtsanwälte. Der Grund: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt keine bestimmte Verschlüsselung vor.

Kritisch sei auch eine andere Behauptung des Abmahnanwalts. Wie das Fachmagazin Kfz-Betrieb berichtet, findet der seine Schadenersatzforderungen angemessen und niedrig, da die DSGVO Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro ermögliche. „Diese Behauptung stimmt so ebenfalls nicht“, so Härting.

Wie sollten Unternehmer auf die Abmahnungen reagieren?

„Auf jeden Fall Ruhe bewahren“, meint Härting. Das heißt: nicht selbst antworten und schon gar nicht die Website abschalten. Zum Deaktivieren der Internetseite besteht nach Einschätzung des Juristen kein Grund. Er rät Betroffenen dazu, sich einen Anwalt zu suchen, der sich mit Datenschutzrecht auskennt. Der müsse das Schreiben prüfen und gegebenenfalls Strafanzeige erstatten.

Umfrage zu DSGVO-Abmahnungen

Artikel vom 27. Juli 2018, geändert am 30. Juli 2018

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Foto: Härting Rechtsanwälte Porträt von Rechtsanwalt Niko Härting

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