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Online-Versteigerung

Ebay-Kunden können Kaufverträge widerrufen

Wer Waren eines gewerblichen Anbieters online ersteigert, kann diese binnen zwei Wochen zurückgeben, ohne einen Grund nennen zu müssen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden.

Damit haben Kunden in Online-Auktionshäusern ein Widerrufsrecht wie im Versandhandel. Der Kauf von Auktionswaren im Internet sei genauso mit Unwägbarkeiten verbunden wie "andere Vertriebsformen des Fernabsatzes", stellten die Richter klar.

Außerdem handle es sich bei Online-Auktionen im eigentlichen Sinne nicht um Versteigerungen. Denn der Kaufvertrag komme zustande, wenn die Frist für die Auktion endet, und nicht wie bei anderen Versteigerungen durch Zuschlag des Auktionators.

Hintergrund: Versteigerungen und Fernabsatzverträge, wie sie zum Beispiel im Versandhandel abgeschlossen werden, unterliegen unterschiedlichen Regelungen. Wer ein Produkt per Post oder Telefon bestellt, kann den Kauf in der Regel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen rückgängig machen. Bei Versteigerungen dagegen ist das nicht möglich. Ausnahme: Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kunde die Ware über eine "Sofort-Kaufen-Option" zu einem Festpreis "ersteigert".

In dem Fall, mit dem sich der BGH befasste, ging es um einen Schmuckhändler, der im Online-Auktionshaus Ebay ein "15,00 Karat Diamanten-Armband" versteigert hatte. Als der Käufer sah, dass es sich um industriell gefertigte Edelsteine handelte und das Armband nur vergoldet war, nahm er den Schmuck nicht an. Der Händler zog daraufhin vor Gericht. Doch dort blitzte er bereits in den unteren Instanzen ab.

Nicht betroffen von dem BGH-Urteil sind Online-Versteigerungen unter Privatleuten. Ohne stichhaltige Begründung können Kunden in solchen Fällen die Ware nicht zurückschicken.

Kommt es zu einem Widerruf, musste bisher in der Regel der Verkäufer für das Rücksendeporto aufkommen. Eine aktuelle Gesetzesänderung erlaubt es, künftig in vielen Fällen Kunden in die Pflicht zu nehmen: Danach kann der Verkäufer bei einem Warenwert bis zu 40 Euro das Porto dem Kunden auferlegen etwa durch eine entsprechende Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und Kunden, die beim Widerruf noch nicht bezahlt hatten, kann der Verkäufer die Rücksendekosten sogar unabhänigig vom Warenwert aufbürden.

(Aktenzeichen: VIII ZR 375/03)

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