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Eheähnliche Gemeinschaften haben Vorteile

Eheähnliche Gemeinschaften haben Vorteile

Schließen unverheiratete Partner steuersparende Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge miteinander ab, ist dagegen nichts einzuwenden. Gut zu wissen: Die strengen Prüfkriterien, wie sie bei Verheirateten üblich sind, greifen in solchen Fällen nicht.

Schließen unverheiratete Partner steuersparende Miet-, Darlehens- oder Arbeitsverträge miteinander ab, ist dagegen nichts einzuwenden. Gut zu wissen: Die äußerst strengen Prüfkriterien, mit denen der Fiskus Verträge zwischen Ehegatten häufig zu Fall bringen möchte, greifen bei Partnern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften glücklicherweise nicht (BFH, Beschluss v. 27.11.1989, BStBl 1990 II S. 160, 166).

Dennoch empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Vertrags, die strikte Einhaltung der Vereinbarungen und Konditionen, die auch unter "Fremden" üblich sind. Nicht anerkannt werden Mietverhältnisse, bei denen ein Partner die Wohnung des anderen anmietet und beide gemeinsam in der Wohnung leben.

Bestand ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten bereits vor der Ehe und hat sich durch die Eheschließung an dem bestehenden Vertragsverhältnis nichts geändert, kann das Finanzamt das Vertragsverhältnis in aller Regel nicht mehr in Frage stellen. Doch trotzdem ist Vorsicht geboten (Abschn. 69 Abs. 2 Satz 7 LStR).

Interessant sind Vertragsgestaltungen vor allem, wenn der Partner, der Zinsen, Gehalt oder Mieteinnahmen kassiert, keine anderen Einkünfte hat. Für ihn gilt: Steuern fallen erstmals an, wenn der Grundfreibetrag von 14.093 Mark überschritten wird.

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